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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 19. Oktober 2026

Zugewinnausgleich-Rechner

Berechnet die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Indexiert das Anfangsvermögen korrekt mit dem Verbraucherpreisindex zwischen Heirat und Scheidungsantrag.

Ihre Angaben

Das Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden) von Ehepartner A zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Das Reinvermögen von Ehepartner A zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Das Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden) von Ehepartner B zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Das Reinvermögen von Ehepartner B zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Wert von unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften), die Ehepartner A während der Ehe erhalten hat und die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

Wert von unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften), die Ehepartner B während der Ehe erhalten hat und die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

Der durchschnittliche Jahres-Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015=100) für das Jahr Ihrer Eheschließung. Sie finden ihn auf der Website des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Für 2020 beträgt er z.B. 103,5.

Der durchschnittliche Jahres-Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015=100) für das Jahr der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags. Sie finden ihn auf der Website des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Für 2025 beträgt er vorläufig z.B. 118,5.

Ergebnis

Forderung nach § 1378 Abs. 2 BGB (begrenzt) 42.135,68 €

Der tatsächlich durchsetzbare Ausgleichsanspruch, begrenzt auf den Zugewinn des anderen Partners (§ 1378 Abs. 2 BGB).

So wird gerechnet

Indexierungsfaktor für Anfangsvermögen Faktor zur Wertanpassung des Anfangsvermögens gemäß § 1376 Abs. 2 BGB (Verbraucherpreisindex vom Jahr der Scheidung geteilt durch Index vom Jahr der Heirat).
1,19
Anfangsvermögen A (indexiert) Das Anfangsvermögen von Partner A, wertangepasst zum Stichtag der Vermögensberechnung (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags).
59.547,74 €
Anfangsvermögen B (indexiert) Das Anfangsvermögen von Partner B, wertangepasst zum Stichtag der Vermögensberechnung (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags).
23.819,10 €
Anfangsvermögen A (bereinigt) Indexiertes Anfangsvermögen zuzüglich späterer unentgeltlicher Zuwendungen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
69.547,74 €
Anfangsvermögen B (bereinigt) Indexiertes Anfangsvermögen zuzüglich späterer unentgeltlicher Zuwendungen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
23.819,10 €
Zugewinn Ehepartner A Die Vermögensmehrung von Partner A während der Ehe. Negativer Zugewinn wird als 0 behandelt.
150.452,26 €
Zugewinn Ehepartner B Die Vermögensmehrung von Partner B während der Ehe. Negativer Zugewinn wird als 0 behandelt.
66.180,90 €
Differenz der Zugewinne Absolute Differenz zwischen den individuellen Zugewinnen.
84.271,36 €
Ausgleichsforderung (die Hälfte der Differenz) Der theoretische Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB (die Hälfte der Differenz).
42.135,68 €
Wer zahlt an wen? Angabe, wer den höheren Zugewinn erzielt hat und daher die Ausgleichszahlung erhält.
Ehepartner B an A
Bitte beachten
  • Dieser Rechner dient der ersten Einschätzung. Die genaue Vermögensermittlung und Bewertung von Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien, Betriebsvermögen) erfordert oft eine detaillierte Analyse und ggf. einen Gutachter.
  • Für eine präzise Berechnung müssen Sie die korrekten Verbraucherpreisindizes (VPI) für das Jahr Ihrer Heirat und das Jahr der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von der Website des Statistischen Bundesamtes (Destatis) einstellen. Die voreingestellten Werte sind Beispiele.
  • Besondere Tatbestände wie Verzicht durch Ehevertrag, schuldhaftes Herbeiführen des Endes der Zugewinngemeinschaft oder Ausgleich von Verbindlichkeiten sind nicht berücksichtigt.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
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Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Mechanismus im deutschen Familienrecht, der bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (dem Standard-Güterstand bei Ehen ohne Ehevertrag) zum Tragen kommt. Sein Ziel ist es, die während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse („Zugewinne“) beider Ehepartner finanziell auszugleichen. Der Partner, der einen geringeren Zugewinn erzielt hat, erhält einen finanziellen Ausgleich vom Partner mit dem höheren Zugewinn. Grundlage sind die Paragrafen 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren gesetzlich vorgeschriebenen Schritten:

  1. Festlegung der Stichtage: Relevant sind das Datum der Eheschließung (Beginn) und der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird und damit rechtshängig wird (Ende der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1384 BGB).
  2. Ermittlung und Indexierung des Anfangsvermögens: Für jeden Partner wird das Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden) zum Hochzeitstag festgestellt. Dieses Anfangsvermögen wird gemäß § 1376 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags indexiert. Die Formel lautet: Indexiertes Anfangsvermögen = Anfangsvermögen * (VPI_Jahr_Scheidung / VPI_Jahr_Heirat). Dies gleicht Kaufkraftverluste aus.
  3. Berücksichtigung von Sonderfällen: Nach § 1374 Abs. 2 BGB werden unentgeltliche Zuwendungen wie Erbschaften oder größere Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhalten hat, seinem (bereits indexierten) Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie gelten nicht als durch die Ehe erwirtschaftet.
  4. Ermittlung des Endvermögens: Das Reinvermögen jedes Partners wird zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt.
  5. Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn ist die positive Differenz zwischen dem bereinigten, indexierten Anfangsvermögen und dem Endvermögen. Ist das Endvermögen geringer, beträgt der Zugewinn null – Verluste werden nicht ausgeglichen.
  6. Berechnung der Ausgleichsforderung: Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Zugewinn wird gebildet. Der Partner mit dem niedrigeren Zugewinn erhält die Hälfte dieser Differenz als Ausgleichszahlung. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 1378 Abs. 2 BGB auf die Höhe des Zugewinns des anderen Partners begrenzt.

Beispielrechnung mit korrekter Indexierung

Partner A und B heiraten 2015. A startet mit 50.000 €, B mit 20.000 €. 2025 wird der Scheidungsantrag rechtshängig. A hat dann 220.000 €, B 90.000 €. A erhielt eine Schenkung von 10.000 €. Der VPI für 2015 beträgt 99,5, für 2025 118,5.

  • Indexierungsfaktor: 118,5 / 99,5 = 1,191
  • Anfangsvermögen A (indexiert): 50.000 € * 1,191 = 59.550 €
  • Anfangsvermögen A (bereinigt): 59.550 € + 10.000 € = 69.550 €
  • Zugewinn A: 220.000 € - 69.550 € = 150.450 €
  • Anfangsvermögen B (indexiert): 20.000 € * 1,191 = 23.820 €
  • Zugewinn B: 90.000 € - 23.820 € = 66.180 €
  • Differenz: 150.450 € - 66.180 € = 84.270 €
  • Ausgleichsforderung (die Hälfte): 84.270 € / 2 = 42.135 €
  • Da 42.135 € den Zugewinn von B (66.180 €) nicht übersteigt, ist dies der fällige Betrag. Partner B zahlt 42.135 € an Partner A.

Häufige Fragen und Besonderheiten

Der Zugewinnausgleich betrifft nur das während der Ehe erworbene Vermögen. Vorbehaltsgut bleibt außen vor. Besonders komplex kann die Bewertung von Betriebsvermögen, Immobilien oder Ansprüchen aus Altersvorsorge sein. Ein negativer Zugewinn (Vermögensminderung) führt zu keiner Ausgleichspflicht des anderen Partners. Die korrekte Ermittlung der Verbraucherpreisindizes ist für ein genaues Ergebnis entscheidend.

Welches Dokument hilft nach der Berechnung?

Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs kann in eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung aufgenommen werden. Dieses Dokument regelt einvernehmlich alle Folgen der Trennung und Scheidung, wie Unterhalt, Sorgerecht und den Vermögensausgleich. Eine klare schriftliche Vereinbarung kann langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden. Alternativ kann in einem Ehevertrag bereits vor oder während der Ehe ein anderer Güterstand (z.B. Gütertrennung) vereinbart werden, wodurch der Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird (§ 1384 BGB). Dies ist auch der Endpunkt für die Indexierung des Anfangsvermögens.

Warum muss das Anfangsvermögen indexiert werden und wie funktioniert das?

Gemäß § 1376 Abs. 2 BGB wird das Anfangsvermögen mit der Veränderung der allgemeinen Kaufkraft (gemessen am Verbraucherpreisindex) zwischen dem Jahr der Heirat und dem Jahr der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angepasst. Sie teilen den VPI des Scheidungsjahrs durch den VPI des Heiratsjahrs und multiplizieren Ihr Anfangsvermögen mit diesem Faktor.

Wo finde ich die richtigen Verbraucherpreisindizes?

Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht die durchschnittlichen Jahresindizes auf seiner Website. Suchen Sie nach „Verbraucherpreisindex für Deutschland – Jahresdurchschnitt“. Sie benötigen die Werte für das Jahr Ihrer Heirat und das Jahr der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags (Basis 2015=100).

Was passiert, wenn ein Partner während der Ehe eine Immobilie erbt?

Der Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem (bereits indexierten) Anfangsvermögen des erbenden Partners hinzugerechnet. Nur eine darüber hinausgehende Wertsteigerung während der Ehe (z.B. durch Renovierungen aus gemeinsamen Mitteln) könnte im Zugewinn enthalten sein.

Kann man auf den Zugewinnausgleich verzichten?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können die Eheleute die Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Was ist, wenn der Ausgleichsanspruch höher ist als das liquide Vermögen?

Der Anspruch bleibt bestehen und wird zur Forderung. Der zahlungspflichtige Partner kann Ratenzahlung vereinbaren. In der Praxis wird die Zahlungsfähigkeit oft in der Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt.