Berechnet Ihre monatliche Elterngeld-Höhe auf Basis Ihres Nettoeinkommens, der gewählten Bezugsdauer, Teilzeitarbeit und der Anzahl Ihrer Kinder.
Unterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist die maßgebliche Richtlinie für die Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt in Deutschland. Sie wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert und berücksichtigt sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder. Dieser Artikel erklärt, wie die Tabelle funktioniert und wie Sie Ihren Unterhalt selbst grob überschlagen können.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung der Einkommensstufe: Das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird direkt mit der Düsseldorfer Tabelle abgeglichen, um die entsprechende Einkommensstufe und den darin festgelegten Grundbetrag für die jüngste Altersstufe (0-5 Jahre) zu finden. Das Kindergeld wird an dieser Stelle nicht vom Einkommen abgezogen.
- Anpassung an das Alter des Kindes: Der Grundbetrag wird mit einem Prozentsatz multipliziert, der vom Alter des Kindes abhängt:
- 0-5 Jahre: 100% des Grundbetrags
- 6-11 Jahre: 117% des Grundbetrags
- 12-17 Jahre: 137% des Grundbetrags
- ab 18 Jahre: 160% des Grundbetrags (Volljährige)
- Anrechnung des Kindergeldes: Von diesem Brutto-Unterhalt wird die Hälfte des dem Kind zustehenden monatlichen Kindergeldes abgezogen (§ 1612b BGB). Der Rest ist der netto zu zahlende Kindesunterhalt.
Beispiel: Kindesunterhalt für ein 8-jähriges Kind
Ein Unterhaltspflichtiger hat ein Nettoeinkommen von 2.800 € und ein 8-jähriges Kind. Das Kindergeld beträgt 250 €.
1. Einkommensstufe: 2.800 € fällt in die Stufe mit einem Grundbetrag von 502 € (für 0-5-Jährige).
2. Für das 8-jährige Kind (Altersstufe 6-11): 502 € * 117% = 587,34 € (brutto).
3. Abzug des halben Kindergeldes: 587,34 € - (250 € / 2) = 587,34 € - 125 € = 462,34 €.
Der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt beträgt somit 462,34 €.
Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt)
Der Unterhalt für den (Ex-)Ehepartner wird erst nach Befriedigung des Kindesunterhalts berechnet. Eine vereinfachte Methode ist die sogenannte „3/7-Regel“:
Vom Nettoeinkommen werden der gezahlte Kindesunterhalt und der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten (2026: 1.500 €) abgezogen. Von der verbleibenden Summe stehen dem berechtigten Ehepartner 3/7 als Unterhaltsbedarf zu. Von diesem Bedarf wird das eigene Nettoeinkommen des berechtigten Partners abgezogen. Was übrig bleibt, ist der geschuldete Ehegattenunterhalt. Wichtig: In der Praxis prüfen Gerichte viele weitere Faktoren wie die Dauer der Ehe und die Erwerbsfähigkeit.
Der notwendige Selbstbehalt
Der Unterhaltspflichtige muss stets genug für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser Selbstbehalt 2026 monatlich 1.410 €. Gegenüber einem (Ex-)Ehepartner sind es 1.500 €. Liegt das Einkommen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen unter dem Selbstbehalt für Kinder, ist der Unterhaltspflichtige möglicherweise leistungsunfähig, und der Unterhalt muss angepasst werden.
Welches Dokument benötige ich nach der Berechnung?
Wenn Sie eine Trennung oder Scheidung regeln und die Unterhaltszahlungen vertraglich festhalten möchten, ist eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung (item_id 3634) das richtige Dokument. Dort können Sie die berechneten Unterhaltsbeträge für Kinder und Ehepartner sowie alle weiteren wichtigen Aspekte Ihrer Trennung verbindlich vereinbaren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?
Wenn Ihr Einkommen nach Abzug des Unterhalts unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, sind Sie möglicherweise leistungsunfähig. Sie sollten dies nachweisen und eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen. Ein einfaches „Nicht-Zahlen“ ohne Antrag kann zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen.
Wird das Kindergeld immer auf den Unterhalt angerechnet?
Ja, gemäß § 1612b BGB. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Es steht dem Kind zu, dient aber der Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für volljährige Kinder?
Ja, für volljährige Kinder in der Ausbildung oder im Studium, die noch im Haushalt der Eltern leben, gilt die letzte Altersstufe (ab 18 Jahre, 160% des Grundbetrags). Leben sie außerhalb, sind andere Bedarfssätze anzusetzen.
Wie oft muss ich den Unterhalt neu berechnen lassen?
Immer dann, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich ändern oder die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert wird (in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres).
Kann ich den Unterhalt auch rückwirkend ändern lassen?
Eine rückwirkende Änderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden Einkommensverlusten. Im Normalfall wirkt eine Änderung erst für die Zukunft.
Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt wird während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Nachehelicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Betreuung kleiner Kinder, Altersarmut) auch nach der Scheidung weitergezahlt werden müssen.