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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 1. Januar 2026

Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle

Berechnen Sie den Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der offiziellen Düsseldorfer Tabelle. Für getrennt lebende Eltern und Ehepartner.

Ihre Angaben

Monatliches Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Bei Selbstständigen: durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen.

Anzahl der Kinder, für die Sie Unterhalt zahlen müssen.

Alter in vollen Jahren zum Berechnungszeitpunkt. Wird für die Berechnung des Kindesunterhalts für alle Kinder verwendet. Bei Kindern unterschiedlichen Alters ist das Ergebnis nur eine Näherung.

Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts für den (Ex-)Ehepartner.

Monatliches Nettoeinkommen des (Ex-)Ehepartners, der Unterhalt beansprucht. 0, falls kein Einkommen.

Aktueller monatlicher Kindergeldbetrag pro Kind. Der Standardwert ist der Satz für das erste/zweite/dritte Kind (2026). Bitte prüfen Sie die aktuellen Sätze auf der Website der Familienkasse.

Ergebnis

Gesamter monatlicher Kindesunterhalt 499,78 €

Die Summe des für alle Kinder zu zahlenden Unterhalts.

So wird gerechnet

Einkommensstufe nach Düsseldorfer Tabelle Grundbetrag des Kindesunterhalts für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre) gemäß Ihrer Einkommensgruppe. Das Nettoeinkommen wird direkt verwendet, ohne Abzug des Kindergeldes.
534,00 €
Kindesunterhalt (brutto) pro Kind Unterhalt vor Abzug des Kindergeldanteils, angepasst an die Altersstufe des Kindes. Bei mehreren Kindern wird hier für alle das Alter des ersten Kindes angenommen.
624,78 €
Kindesunterhalt (netto) pro Kind Tatsächlich zu zahlender Betrag nach Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes.
499,78 €
Verfügbares Einkommen nach Kindesunterhalt Verbleibendes Einkommen für den Selbstbehalt und möglichen Ehegattenunterhalt.
2.300,22 €
Ehegattenunterhaltsbedarf (3/7-Regel) Der theoretische Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der 3/7-Regel, vor Abzug des eigenen Einkommens.
0,00 €
Tatsächlicher Ehegattenunterhalt Der nach Abzug des eigenen Einkommens des Ehegatten verbleibende Unterhaltsanspruch.
0,00 €
Verfügbares Einkommen nach allen Unterhaltszahlungen Dem Unterhaltspflichtigen verbleibender Betrag nach Abzug aller Unterhaltsleistungen.
2.300,22 €
Prüfung der Leistungsfähigkeit Hinweis, falls das verbleibende Einkommen unter den notwendigen Selbstbehalt gegenüber Kindern fällt.
Bitte beachten
  • Dieser Rechner liefert eine Orientierung nach der standardisierten Düsseldorfer Tabelle. Individuelle Umstände (Schulden, berufsbedingte Aufwendungen, Betreuungsunterhalt) können den tatsächlichen Unterhaltsanspruch verändern.
  • Der Kindergeldbetrag wird jährlich angepasst. Der hier voreingestellte Wert gilt für 2026. Bitte verwenden Sie den aktuellen Satz, falls dieser abweicht.
  • Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist stark vereinfacht (3/7-Regel). In der Praxis sind viele Faktoren (Dauer der Ehe, Erwerbsfähigkeit) zu berücksichtigen. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.
  • Die Berechnung verwendet für alle Kinder das Alter des ersten Kindes. Bei unterschiedlichen Altersstufen kann der Unterhalt pro Kind variieren. Für eine präzise Berechnung mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters ist eine individuelle Beratung erforderlich.
  • Die Düsseldorfer Tabelle wird auf das unbereinigte Nettoeinkommen angewendet. Das Kindergeld wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern später zur Hälfte auf den berechneten Unterhalt angerechnet.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

Erstellen Sie jetzt das Dokument

Mit dem bereits berechneten Ergebnis können Sie das Dokument sofort ausfüllen.

Der Editor öffnet sich mit den bereits eingetragenen Angaben aus dem Rechner.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
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Unterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die maßgebliche Richtlinie für die Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt in Deutschland. Sie wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert und berücksichtigt sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder. Dieser Artikel erklärt, wie die Tabelle funktioniert und wie Sie Ihren Unterhalt selbst grob überschlagen können.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung der Einkommensstufe: Das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird direkt mit der Düsseldorfer Tabelle abgeglichen, um die entsprechende Einkommensstufe und den darin festgelegten Grundbetrag für die jüngste Altersstufe (0-5 Jahre) zu finden. Das Kindergeld wird an dieser Stelle nicht vom Einkommen abgezogen.
  2. Anpassung an das Alter des Kindes: Der Grundbetrag wird mit einem Prozentsatz multipliziert, der vom Alter des Kindes abhängt:
    • 0-5 Jahre: 100% des Grundbetrags
    • 6-11 Jahre: 117% des Grundbetrags
    • 12-17 Jahre: 137% des Grundbetrags
    • ab 18 Jahre: 160% des Grundbetrags (Volljährige)
    Das Ergebnis ist der sogenannte „Tabellenunterhalt“ oder Brutto-Unterhalt.
  3. Anrechnung des Kindergeldes: Von diesem Brutto-Unterhalt wird die Hälfte des dem Kind zustehenden monatlichen Kindergeldes abgezogen (§ 1612b BGB). Der Rest ist der netto zu zahlende Kindesunterhalt.

Beispiel: Kindesunterhalt für ein 8-jähriges Kind

Ein Unterhaltspflichtiger hat ein Nettoeinkommen von 2.800 € und ein 8-jähriges Kind. Das Kindergeld beträgt 250 €.
1. Einkommensstufe: 2.800 € fällt in die Stufe mit einem Grundbetrag von 502 € (für 0-5-Jährige).
2. Für das 8-jährige Kind (Altersstufe 6-11): 502 € * 117% = 587,34 € (brutto).
3. Abzug des halben Kindergeldes: 587,34 € - (250 € / 2) = 587,34 € - 125 € = 462,34 €.
Der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt beträgt somit 462,34 €.

Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt)

Der Unterhalt für den (Ex-)Ehepartner wird erst nach Befriedigung des Kindesunterhalts berechnet. Eine vereinfachte Methode ist die sogenannte „3/7-Regel“:
Vom Nettoeinkommen werden der gezahlte Kindesunterhalt und der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten (2026: 1.500 €) abgezogen. Von der verbleibenden Summe stehen dem berechtigten Ehepartner 3/7 als Unterhaltsbedarf zu. Von diesem Bedarf wird das eigene Nettoeinkommen des berechtigten Partners abgezogen. Was übrig bleibt, ist der geschuldete Ehegattenunterhalt. Wichtig: In der Praxis prüfen Gerichte viele weitere Faktoren wie die Dauer der Ehe und die Erwerbsfähigkeit.

Der notwendige Selbstbehalt

Der Unterhaltspflichtige muss stets genug für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser Selbstbehalt 2026 monatlich 1.410 €. Gegenüber einem (Ex-)Ehepartner sind es 1.500 €. Liegt das Einkommen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen unter dem Selbstbehalt für Kinder, ist der Unterhaltspflichtige möglicherweise leistungsunfähig, und der Unterhalt muss angepasst werden.

Welches Dokument benötige ich nach der Berechnung?

Wenn Sie eine Trennung oder Scheidung regeln und die Unterhaltszahlungen vertraglich festhalten möchten, ist eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung (item_id 3634) das richtige Dokument. Dort können Sie die berechneten Unterhaltsbeträge für Kinder und Ehepartner sowie alle weiteren wichtigen Aspekte Ihrer Trennung verbindlich vereinbaren.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?

Wenn Ihr Einkommen nach Abzug des Unterhalts unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, sind Sie möglicherweise leistungsunfähig. Sie sollten dies nachweisen und eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen. Ein einfaches „Nicht-Zahlen“ ohne Antrag kann zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen.

Wird das Kindergeld immer auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, gemäß § 1612b BGB. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Es steht dem Kind zu, dient aber der Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für volljährige Kinder?

Ja, für volljährige Kinder in der Ausbildung oder im Studium, die noch im Haushalt der Eltern leben, gilt die letzte Altersstufe (ab 18 Jahre, 160% des Grundbetrags). Leben sie außerhalb, sind andere Bedarfssätze anzusetzen.

Wie oft muss ich den Unterhalt neu berechnen lassen?

Immer dann, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich ändern oder die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert wird (in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres).

Kann ich den Unterhalt auch rückwirkend ändern lassen?

Eine rückwirkende Änderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden Einkommensverlusten. Im Normalfall wirkt eine Änderung erst für die Zukunft.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt wird während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Nachehelicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Betreuung kleiner Kinder, Altersarmut) auch nach der Scheidung weitergezahlt werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?

Wenn Ihr Einkommen nach Abzug des Unterhalts unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, sind Sie möglicherweise leistungsunfähig. Sie sollten dies nachweisen und eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen. Ein einfaches „Nicht-Zahlen“ ohne Antrag kann zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen.

Wird das Kindergeld immer auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, gemäß § 1612b BGB. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Es steht dem Kind zu, dient aber der Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für volljährige Kinder?

Ja, für volljährige Kinder in der Ausbildung oder im Studium, die noch im Haushalt der Eltern leben, gilt die letzte Altersstufe (ab 18 Jahre, 160% des Grundbetrags). Leben sie außerhalb, sind andere Bedarfssätze anzusetzen.

Wie oft muss ich den Unterhalt neu berechnen lassen?

Immer dann, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich ändern oder die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert wird (in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres).

Kann ich den Unterhalt auch rückwirkend ändern lassen?

Eine rückwirkende Änderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden Einkommensverlusten. Im Normalfall wirkt eine Änderung erst für die Zukunft.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt wird während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Nachehelicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Betreuung kleiner Kinder, Altersarmut) auch nach der Scheidung weitergezahlt werden müssen.