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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 20. Oktober 2026

Pflichtteil-Rechner: Legitima berechnen nach deutschem Erbrecht

Berechnen Sie den gesetzlichen Pflichtteil für Ehegatten, Kinder und Eltern nach deutschem Erbrecht (§§ 2303 ff. BGB). Ideal für die Nachlassplanung und bei Berliner Testamenten.

Ihre Angaben

Der Familienstand zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten.

Geben Sie die Anzahl der gemeinsamen und/oder nichtehelichen Kinder an. Adoptivkinder zählen gleich. Stiefkinder sind keine Pflichtteilsberechtigten.

Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) hinterlässt.

Der Wert des gesamten vererblichen Vermögens nach Abzug aller Verbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten).

Ergebnis

Gesamter Pflichtteilsanspruch 200.000,00 €

Die Summe aller individuellen Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass.

So wird gerechnet

Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten Der gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten oder Partners gemäß §§ 1931, 1371, 1931 Abs. 4 BGB.
0,5 %
Gesetzlicher Erbteil pro Kind Der gesetzliche Erbteil, der auf jedes Kind entfiele, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorläge.
0,25 %
Gesetzlicher Erbteil der Eltern (gesamt) Der gesetzliche Erbteil der Eltern insgesamt (§ 1925 BGB). Er wird zu gleichen Teilen auf beide Eltern aufgeteilt.
0 %
Pflichtteil des Ehegatten/Lebenspartners Der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
100.000,00 €
Pflichtteil pro Kind Der Pflichtteilsanspruch jedes einzelnen Kindes.
50.000,00 €
Pflichtteil pro Elternteil Der Pflichtteilsanspruch jedes Elternteils (jeweils die Hälfte des Elternanteils).
0,00 €
Bitte beachten
  • Dieser Rechner ermittelt den Pflichtteil unter der Annahme, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) getroffen hat. Ein Testament kann den Pflichtteil nicht entziehen, aber die Berechnungsgrundlage verändern (z.B. durch Enterbung).
  • Der Nachlasswert ist der entscheidende Faktor. Er sollte realistisch und aktuell geschätzt werden. Bei Immobilien ist der Verkehrswert maßgeblich.
  • Pflichtteilsansprüche können durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag vor dem Erbfall ausgeschlossen werden.
  • Bei Gütertrennung hängt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten von der Kinderzahl ab (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Pflichtteilsverzichtsvertrag
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Was ist der Pflichtteil im deutschen Erbrecht?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Geldanspruch für die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen. Selbst wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen dieser finanzielle Ausgleich zu. Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Umständen Eltern nicht völlig leer ausgehen. Er beträgt die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers sowie dessen Eltern. Die Eltern sind jedoch nur dann berechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Feststellung des gesetzlichen Erbteils: Zunächst wird ermittelt, welchen Anteil am Nachlass der Berechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) erhalten würde. Dieser hängt vom Familienstand, dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Kinder ab.
  2. Anwendung des Pflichtteilsfaktors: Der gesetzliche Erbteil wird mit dem Faktor 0,5 (die Hälfte) multipliziert (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Multiplikation mit dem Nachlasswert: Der so ermittelte prozentuale Anteil wird mit dem Netto-Wert des gesamten Nachlasses multipliziert.

Besonderheiten bei verschiedenen Güterständen

  • Zugewinngemeinschaft (Regelfall): Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Kindern beträgt er damit 1/2 (50%), ohne Kinder 3/4 (75%).
  • Gütertrennung: Der Erbteil des Ehegatten richtet sich nach der Kinderzahl (§ 1931 Abs. 4 BGB): bei 1 Kind: 1/2, bei 2 Kindern: 1/3, ab 3 Kindern: 1/4. Ohne Kinder erbt der Ehegatte neben den Eltern 1/2.
  • Gütergemeinschaft: Der Ehegatte erhält neben Kindern 1/4, ohne Kinder 1/2.
  • Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit der Zugewinngemeinschaft.

Beispielrechnung (Zugewinngemeinschaft)

Ein verheirateter Erblasser (in Zugewinngemeinschaft) hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Der Nachlass ist 400.000 Euro wert.

  • Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 50 % (§§ 1931, 1371 BGB).
  • Gesetzlicher Erbteil der Kinder (gemeinsam): 50 %, also 25 % pro Kind.
  • Pflichtteil der Ehefrau: 50 % * 0,5 = 25 % von 400.000 € = 100.000 €.
  • Pflichtteil pro Kind: 25 % * 0,5 = 12,5 % von 400.000 € = 50.000 €.
  • Gesamter Pflichtteilsanspruch: 100.000 € + (2 * 50.000 €) = 200.000 €.

Besonderheiten beim Berliner Testament

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben. Dadurch sind die Kinder beim ersten Erbfall vom Pflichtteil ausgeschlossen. Sie haben jedoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten, wenn dieser den Nachlass verbraucht. Unser Rechner zeigt Ihnen die Höhe des „normalen“ Pflichtteilsanspruchs, der im Berliner Testament oft zum Streitpunkt wird.

Was können Sie tun, nachdem Sie den Pflichtteil berechnet haben?

Wenn Sie als Erblasser sichergehen möchten, dass Ihr Nachlassplan nicht durch Pflichtteilsansprüche gestört wird, können Sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Berechtigten schließen. Dies ist besonders bei Unternehmensnachfolgen oder der Weitergabe von Immobilien sinnvoll. Als Pflichtteilsberechtigter hilft Ihnen die Berechnung, Ihre rechtliche Position einzuschätzen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Erbteil und Pflichtteil?

Der Erbteil ist der Anteil am gesamten Nachlass, den jemand als Erbe erhält. Der Pflichtteil ist nur ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte dieses Erbteils, falls die Person enterbt wurde.

Sind Enkelkinder auch pflichtteilsberechtigt?

Enkel sind nur dann unmittelbar pflichtteilsberechtigt, wenn ihr vorverstorbenes Elternteil (also das Kind des Erblassers) nicht mehr lebt. Ansonsten schlagen die Ansprüche der Kinder auf die Enkel durch.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Maßgeblich ist der Verkehrswert aller Vermögensgegenstände (Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben, Sachwerte) zum Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich aller Verbindlichkeiten (Kredite, Beerdigungskosten). Oft ist ein Gutachten nötig.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag noch zu Lebzeiten des Erblassers. Dies ist bindend und kann oft gegen eine Abfindung vereinbart werden.

Was passiert, wenn der Nachlass die Pflichtteile nicht decken kann?

Die Pflichtteilsansprüche bleiben als Schulden des Nachlasses bestehen. Die Erben müssen sie aus ihrem Privatvermögen begleichen, wenn der Nachlass nicht ausreicht.

Warum ändert sich der Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung mit der Kinderzahl?

§ 1931 Abs. 4 BGB sieht bei Gütertrennung eine besondere Staffelung vor, um den Ehegatten und den Kindern einen angemessenen Anteil zu sichern: 1 Kind = je 1/2, 2 Kinder = je 1/3, ab 3 Kindern = Ehegatte 1/4, Kinder teilen den Rest.