Berechnen Sie, wer wie viel erbt, wenn kein Testament vorliegt. Gültig für Deutschland nach den §§ 1924-1931, 1371 BGB.
Was ist der Pflichtteil im deutschen Erbrecht?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Geldanspruch für die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen. Selbst wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen dieser finanzielle Ausgleich zu. Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Umständen Eltern nicht völlig leer ausgehen. Er beträgt die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers sowie dessen Eltern. Die Eltern sind jedoch nur dann berechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Feststellung des gesetzlichen Erbteils: Zunächst wird ermittelt, welchen Anteil am Nachlass der Berechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) erhalten würde. Dieser hängt vom Familienstand, dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Kinder ab.
- Anwendung des Pflichtteilsfaktors: Der gesetzliche Erbteil wird mit dem Faktor 0,5 (die Hälfte) multipliziert (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Multiplikation mit dem Nachlasswert: Der so ermittelte prozentuale Anteil wird mit dem Netto-Wert des gesamten Nachlasses multipliziert.
Besonderheiten bei verschiedenen Güterständen
- Zugewinngemeinschaft (Regelfall): Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Kindern beträgt er damit 1/2 (50%), ohne Kinder 3/4 (75%).
- Gütertrennung: Der Erbteil des Ehegatten richtet sich nach der Kinderzahl (§ 1931 Abs. 4 BGB): bei 1 Kind: 1/2, bei 2 Kindern: 1/3, ab 3 Kindern: 1/4. Ohne Kinder erbt der Ehegatte neben den Eltern 1/2.
- Gütergemeinschaft: Der Ehegatte erhält neben Kindern 1/4, ohne Kinder 1/2.
- Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit der Zugewinngemeinschaft.
Beispielrechnung (Zugewinngemeinschaft)
Ein verheirateter Erblasser (in Zugewinngemeinschaft) hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Der Nachlass ist 400.000 Euro wert.
- Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 50 % (§§ 1931, 1371 BGB).
- Gesetzlicher Erbteil der Kinder (gemeinsam): 50 %, also 25 % pro Kind.
- Pflichtteil der Ehefrau: 50 % * 0,5 = 25 % von 400.000 € = 100.000 €.
- Pflichtteil pro Kind: 25 % * 0,5 = 12,5 % von 400.000 € = 50.000 €.
- Gesamter Pflichtteilsanspruch: 100.000 € + (2 * 50.000 €) = 200.000 €.
Besonderheiten beim Berliner Testament
Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben. Dadurch sind die Kinder beim ersten Erbfall vom Pflichtteil ausgeschlossen. Sie haben jedoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten, wenn dieser den Nachlass verbraucht. Unser Rechner zeigt Ihnen die Höhe des „normalen“ Pflichtteilsanspruchs, der im Berliner Testament oft zum Streitpunkt wird.
Was können Sie tun, nachdem Sie den Pflichtteil berechnet haben?
Wenn Sie als Erblasser sichergehen möchten, dass Ihr Nachlassplan nicht durch Pflichtteilsansprüche gestört wird, können Sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Berechtigten schließen. Dies ist besonders bei Unternehmensnachfolgen oder der Weitergabe von Immobilien sinnvoll. Als Pflichtteilsberechtigter hilft Ihnen die Berechnung, Ihre rechtliche Position einzuschätzen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.