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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 20. Oktober 2026

Erbrechner: Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Berechnen Sie, wer wie viel erbt, wenn kein Testament vorliegt. Gültig für Deutschland nach den §§ 1924-1931, 1371 BGB.

Ihre Angaben

Der Familienstand zum Zeitpunkt des Todes ist entscheidend für die Erbquote des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der Güterstand beeinflusst den Zugewinnausgleich.

Gemeint sind leibliche oder adoptierte Kinder des Erblassers. Falls ein Kind vorverstorben ist, aber eigene Kinder (Enkel) hinterlassen hat, wählen Sie 'Ja'. Diese Enkel treten gemeinsam an die Stelle des vorverstorbenen Kindes (Stammesprinzip).

Geben Sie die Anzahl der Stämme an. Jedes lebende Kind zählt als 1 Stamm. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine eigenen Kinder ersetzt; diese Kinder zählen gemeinsam als 1 Stamm.

Eltern erben nur, wenn keine Erben der 1. Ordnung (Kinder/Enkel) vorhanden sind.

Geschwister erben nur, wenn keine Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) vorhanden sind und mindestens ein Elternteil vorverstorben ist.

Geben Sie den vorläufigen Gesamtwert des Vermögens (ohne Abzug von Schulden) in Euro an. Die Berechnung der Erbquoten ist unabhängig von der Höhe.

Ergebnis

Erbteil pro Kind/Enkel-Stamm 75.000,00 €

Der jedem erbenden Kind oder Kindesstamm zustehende Geldbetrag.

So wird gerechnet

Erbberechtigte Ordnung Das gesetzliche Erbrecht folgt einer festen Rangfolge (Ordnungen). Eine vorhergehende Ordnung schließt die nachfolgenden aus.
Erben 1. Ordnung (Kinder/Enkel)
Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten (in %) Der Ehegattenerbteil hängt davon ab, welche anderen Verwandten erben (§ 1931 BGB).
25 %
Zugewinnausgleich (pauschaler Zuschlag) In der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte pauschal ein Viertel des Nachlasses zusätzlich als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entfällt dieser Zuschlag.
25 %
Gesamter Ehegattenanteil (in %) Die Summe aus gesetzlichem Erbteil und pauschalem Zugewinnausgleich.
50 %
Verbleibender Anteil für die Verwandten (in %) Dieser Anteil wird unter den erbberechtigten Verwandten aufgeteilt.
50 %
Anteil pro Kind/Enkel-Stamm (in %) Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine Abkömmlinge ersetzt (Stammesprinzip).
25 %
Gesamtanteil der Eltern (in %) Wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind und Eltern leben, erben diese den gesamten Restanteil (§ 1925 BGB).
0 %
Anteil pro Elternteil (in %) Jeder Elternteil erbt die Hälfte des Elternanteils.
0 %
Anteil der Geschwister (in %) Geschwister erben nur, wenn keine Erben 1. Ordnung und keine Eltern vorhanden sind (§ 1925 BGB).
0 %
Erbteil des Ehegatten Der dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zustehende Geldbetrag.
150.000,00 €
Erbteil pro Elternteil Der jedem lebenden Elternteil zustehende Geldbetrag.
0,00 €
Summe der verteilten Erbteile Kontrollsumme: Sollte dem Nachlasswert entsprechen. Hinweis: Bei Geschwistern wird der Anteil hier nicht automatisch aufaddiert, da die genaue Anzahl und Aufteilung komplexer ist und ggf. eine individuelle Berechnung erfordert.
300.000,00 €
Bitte beachten
  • Dieser Rechner berücksichtigt nicht die Möglichkeit des Erbverzichts, das Vorliegen eines Testaments oder die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche entfernterer Verwandter.
  • Bei komplizierten Familienverhältnissen (z.B. Stiefkinder, Adoption, mehrere vorverstorbene Kinder mit Nachkommen) empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung.
  • Der pauschale Zugewinnausgleich von 25% gilt nur in der Zugewinngemeinschaft, nicht bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
  • Eingetragene Lebenspartner sind im Erbrecht Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG).
  • Die Berechnung des Geschwisteranteils erfolgt hier pauschal als Gesamtanteil. Die Aufteilung unter den einzelnen Geschwistern (ggf. unter Einbeziehung von Nichten/Neffen bei vorverstorbenen Geschwistern) ist komplex und wird nicht detailliert dargestellt.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Der Editor öffnet sich mit den bereits eingetragenen Angaben aus dem Rechner.

Einzeltestament

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Wenn ein Mensch stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1924 bis 1931 geregelt. Das Gesetz bestimmt dann, wer Erbe wird und in welcher Höhe. Die gesetzliche Erbfolge folgt einem klaren Stammbaumprinzip und einer festen Rangordnung. Sie bildet die Grundlage für viele Erbgänge und ist wichtig zu verstehen, selbst wenn man später ein Testament errichtet.

Die gesetzlichen Erbordnungen

Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Erben der nachfolgenden Ordnungen aus. Das bedeutet konkret:

  • Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Solange auch nur ein Abkömmling lebt, erben Verwandte der zweiten Ordnung nichts.
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung existieren.
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins). Sie kommen erst zum Zug, wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner steht neben diesen Ordnungen und erbt gemeinsam mit ihnen. Sein Anteil ist gesondert geregelt.

Der Ehegattenerbteil

Der Anteil des überlebenden Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab: dem ehelichen Güterstand und davon, welche Verwandten neben ihm erben. Die gesetzliche Grundquote beträgt:

  • Ohne Kinder, aber mit Eltern oder Geschwistern des Erblassers: Der Ehegatte erbt die Hälfte.
  • Mit Kindern (oder Enkeln): Der Ehegatte erbt ein Viertel.
  • Ohne Kinder und ohne Eltern/Geschwister: Der Ehegatte erbt alles.

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (was für die meisten Ehen gilt, sofern nicht anders vereinbart), erhält der überlebende Partner pauschal ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich dazu (§ 1371 BGB). Seine Erbquote erhöht sich dadurch auf die Hälfte (neben Kindern) oder auf drei Viertel (neben Eltern/Geschwistern). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entfällt dieser Zuschlag; der Ehegatte erbt nur die oben genannte Grundquote.

Wie wird der Nachlass unter den Kindern aufgeteilt?

Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) ersetzt. Diese Enkel teilen sich dann den Anteil, der ihrem Elternteil zugestanden hätte. Dies nennt man das Stammesprinzip. Ein Stamm kann also aus einer Person (ein lebendes Kind) oder mehreren Personen (die Kinder eines vorverstorbenen Kindes) bestehen. Für die Berechnung der Quote zählt jeder Stamm als eine Einheit.

Die Erbquote der Eltern und Geschwister

Wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Sie teilen sich den gesamten, nach Abzug des Ehegattenanteils verbleibenden Nachlass zu gleichen Teilen (je 50%). Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieser allein. Ist auch dieser vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers – an seine Stelle. Sind beide Eltern vorverstorben, erben die Geschwister den gesamten Anteil der zweiten Ordnung zu gleichen Teilen.

Beispielrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern

Herr Müller stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe wurde in Zugewinngemeinschaft geführt. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro.

  1. Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau neben Kindern beträgt 25%.
  2. Der pauschale Zugewinnausgleich beträgt weitere 25%.
  3. Die Ehefrau erhält somit insgesamt 50% von 300.000 € = 150.000 €.
  4. Die verbleibenden 50% (150.000 €) werden zu gleichen Teilen unter den beiden Kindern aufgeteilt.
  5. Jedes Kind erbt also 150.000 € / 2 = 75.000 €.

Häufige Fallkonstellationen

Lediger, kinderloser Erblasser mit lebenden Eltern: Die Eltern erben alles, und zwar zu gleichen Teilen (je 50%).

Verwitweter Erblasser mit einem vorverstorbenen Kind, das zwei Enkel hinterlässt: Der Erblasser ist verwitwet (Familienstand „ledig“). Es gibt ein vorverstorbenes Kind mit zwei eigenen Kindern (Enkel). Die Enkel bilden gemeinsam einen Stamm. Sie erben den gesamten Nachlass und teilen ihn unter sich zu gleichen Teilen.

Geschiedener Erblasser mit zwei Kindern: Da der Ex-Partner kein Erbrecht mehr hat, erben die beiden Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen (je 50%).

Was sollten Sie nach der Berechnung tun?

Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den individuellen Wünschen. Wenn Sie andere Regelungen treffen möchten – etwa einen Freund bedenken, ein Kind bevorzugen oder einen Teil für wohltätige Zwecke spenden wollen – sollten Sie ein Testament erstellen. Mit einem Testament können Sie frei bestimmen, wer was erbt, Vermächtnisse aussprechen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Für Ehepaare bietet sich oft ein gemeinschaftliches Testament an.

Wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden sind und Ihre Erbenstellung gegenüber Dritten (z.B. Banken, Grundbuchamt) nachweisen müssen, benötigen Sie einen Erbschein, den Sie beim Nachlassgericht beantragen. Für die Aufteilung des konkreten Nachlasses unter den Miterben kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag hilfreich sein.

Häufig gestellte Fragen

Wer erbt, wenn ich ledig und kinderlos sterbe?

Zuerst erben Ihre Eltern zu gleichen Teilen. Leben Ihre Eltern nicht mehr, erben Ihre Geschwister oder deren Kinder (Nichten/Neffen). Gibt es auch diese nicht, kommen die Großeltern oder deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten) zum Zug.

Mein Kind ist vor mir verstorben, hinterlässt aber eigene Kinder (meine Enkel). Wer erbt den Anteil meines Kindes?

Ihre Enkel treten gemeinsam an die Stelle Ihres vorverstorbenen Kindes. Sie erben zusammen den Anteil, der Ihrem Kind zugestanden hätte, und teilen ihn unter sich auf. Dies ist das sogenannte Stammesprinzip.

Unterscheidet sich das Erbrecht für eingetragene Lebenspartner?

Nein. Eingetragene Lebenspartner sind im Erbrecht Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Die gleichen Regeln und Quoten gelten.

Was bedeutet 'pauschaler Zugewinnausgleich' und wann gilt er?

In der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs pauschal ausgeglichen: Der überlebende Ehegatte erhält ein Viertel des Nachlasses zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil (§ 1371 BGB). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft findet dieser pauschale Ausgleich nicht statt.

Ich bin geschieden. Erbt mein Ex-Partner noch von mir?

Nein. Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners vollständig.

Wie wird der Erbteil unter mehreren Geschwistern aufgeteilt?

Geschwister erben zu gleichen Teilen. Ist ein Geschwisterteil vorverstorben, treten dessen Kinder (Nichten/Neffen des Erblassers) an seine Stelle und teilen sich dessen Anteil. Die genaue Aufteilung kann komplex sein und erfordert bei konkreten Nachlasswerten oft eine individuelle Berechnung.