Berechnen Sie den gesetzlichen Pflichtteil für Ehegatten, Kinder und Eltern nach deutschem Erbrecht (§§ 2303 ff. BGB). Ideal für die Nachlassplanung und bei Berliner Testamenten.
Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Wenn ein Mensch stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1924 bis 1931 geregelt. Das Gesetz bestimmt dann, wer Erbe wird und in welcher Höhe. Die gesetzliche Erbfolge folgt einem klaren Stammbaumprinzip und einer festen Rangordnung. Sie bildet die Grundlage für viele Erbgänge und ist wichtig zu verstehen, selbst wenn man später ein Testament errichtet.
Die gesetzlichen Erbordnungen
Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Erben der nachfolgenden Ordnungen aus. Das bedeutet konkret:
- Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Solange auch nur ein Abkömmling lebt, erben Verwandte der zweiten Ordnung nichts.
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung existieren.
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins). Sie kommen erst zum Zug, wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner steht neben diesen Ordnungen und erbt gemeinsam mit ihnen. Sein Anteil ist gesondert geregelt.
Der Ehegattenerbteil
Der Anteil des überlebenden Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab: dem ehelichen Güterstand und davon, welche Verwandten neben ihm erben. Die gesetzliche Grundquote beträgt:
- Ohne Kinder, aber mit Eltern oder Geschwistern des Erblassers: Der Ehegatte erbt die Hälfte.
- Mit Kindern (oder Enkeln): Der Ehegatte erbt ein Viertel.
- Ohne Kinder und ohne Eltern/Geschwister: Der Ehegatte erbt alles.
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (was für die meisten Ehen gilt, sofern nicht anders vereinbart), erhält der überlebende Partner pauschal ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich dazu (§ 1371 BGB). Seine Erbquote erhöht sich dadurch auf die Hälfte (neben Kindern) oder auf drei Viertel (neben Eltern/Geschwistern). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entfällt dieser Zuschlag; der Ehegatte erbt nur die oben genannte Grundquote.
Wie wird der Nachlass unter den Kindern aufgeteilt?
Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) ersetzt. Diese Enkel teilen sich dann den Anteil, der ihrem Elternteil zugestanden hätte. Dies nennt man das Stammesprinzip. Ein Stamm kann also aus einer Person (ein lebendes Kind) oder mehreren Personen (die Kinder eines vorverstorbenen Kindes) bestehen. Für die Berechnung der Quote zählt jeder Stamm als eine Einheit.
Die Erbquote der Eltern und Geschwister
Wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Sie teilen sich den gesamten, nach Abzug des Ehegattenanteils verbleibenden Nachlass zu gleichen Teilen (je 50%). Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieser allein. Ist auch dieser vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers – an seine Stelle. Sind beide Eltern vorverstorben, erben die Geschwister den gesamten Anteil der zweiten Ordnung zu gleichen Teilen.
Beispielrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern
Herr Müller stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe wurde in Zugewinngemeinschaft geführt. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro.
- Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau neben Kindern beträgt 25%.
- Der pauschale Zugewinnausgleich beträgt weitere 25%.
- Die Ehefrau erhält somit insgesamt 50% von 300.000 € = 150.000 €.
- Die verbleibenden 50% (150.000 €) werden zu gleichen Teilen unter den beiden Kindern aufgeteilt.
- Jedes Kind erbt also 150.000 € / 2 = 75.000 €.
Häufige Fallkonstellationen
Lediger, kinderloser Erblasser mit lebenden Eltern: Die Eltern erben alles, und zwar zu gleichen Teilen (je 50%).
Verwitweter Erblasser mit einem vorverstorbenen Kind, das zwei Enkel hinterlässt: Der Erblasser ist verwitwet (Familienstand „ledig“). Es gibt ein vorverstorbenes Kind mit zwei eigenen Kindern (Enkel). Die Enkel bilden gemeinsam einen Stamm. Sie erben den gesamten Nachlass und teilen ihn unter sich zu gleichen Teilen.
Geschiedener Erblasser mit zwei Kindern: Da der Ex-Partner kein Erbrecht mehr hat, erben die beiden Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen (je 50%).
Was sollten Sie nach der Berechnung tun?
Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den individuellen Wünschen. Wenn Sie andere Regelungen treffen möchten – etwa einen Freund bedenken, ein Kind bevorzugen oder einen Teil für wohltätige Zwecke spenden wollen – sollten Sie ein Testament erstellen. Mit einem Testament können Sie frei bestimmen, wer was erbt, Vermächtnisse aussprechen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Für Ehepaare bietet sich oft ein gemeinschaftliches Testament an.
Wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden sind und Ihre Erbenstellung gegenüber Dritten (z.B. Banken, Grundbuchamt) nachweisen müssen, benötigen Sie einen Erbschein, den Sie beim Nachlassgericht beantragen. Für die Aufteilung des konkreten Nachlasses unter den Miterben kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag hilfreich sein.