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Pfändungsfreibetrag berechnen – So viel Ihres Gehalts ist geschützt
Wenn Gläubiger ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen, kann es zur Lohnpfändung kommen. Dabei wird ein Teil Ihres Gehalts durch Ihren Arbeitgeber direkt an den Gläubiger überwiesen. Das Gesetz sieht jedoch einen Pfändungsfreibetrag vor, der sicherstellen soll, dass Ihnen und Ihrer Familie ein existenzsichernder Betrag verbleibt. Die Berechnung dieses Freibetrags und des pfändbaren Anteils folgt detaillierten Regeln der Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die rechtliche Grundlage: Die Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle ist in § 850c ZPO gesetzlich verankert und wird jährlich zum 1. Juli durch eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Sie definiert nicht nur einen Grundfreibetrag, sondern auch gestaffelte Prozentsätze, die von den Einkommensteilen oberhalb bestimmter Grenzen gepfändet werden dürfen. Ziel ist ein sozialer Ausgleich: Je höher das Einkommen, desto höher der pfändbare Anteil, aber auch desto höher der geschützte Grundbedarf.
Wie wird der pfändbare Betrag Schritt für Schritt ermittelt?
Die Berechnung erfolgt in drei wesentlichen Stufen:
- Ermittlung des persönlichen Freibetrags: Zunächst wird Ihr individueller, unpfändbarer Freibetrag berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag für eine alleinstehende Person (seit Juli 2026: 1.339,99 €) und einem Zuschlag für jede Person, der gegenüber Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind (seit Juli 2026: 501,42 € pro Person).
- Pfändung in der ersten Stufe: Der Teil Ihres monatlichen Nettoeinkommens, der diesen persönlichen Freibetrag übersteigt, ist bis zu einer absoluten Obergrenze von 3.333,33 € zu 20 % pfändbar. Wichtig: Die 20 % werden nur auf den Betrag angewendet, der innerhalb dieses Bereichs liegt. Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem Freibetrag, fällt diese Stufe weg.
- Pfändung in der zweiten Stufe: Übersteigt Ihr Einkommen die Grenze von 3.333,33 €, so ist der Teil zwischen 3.333,33 € und 5.833,33 € zu 10 % pfändbar, aber nur soweit dieser Teil den persönlichen Freibetrag übersteigt. Einkommensteile über 5.833,33 € sind vollständig pfändbar.
Ein ausführliches Beispiel zur Veranschaulichung
Stellen Sie sich einen Single ohne Unterhaltspflichten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 € vor.
- Persönlicher Freibetrag: Da keine Unterhaltspflichten bestehen, beträgt dieser 1.339,99 €.
- Berechnung 1. Stufe: Zunächst wird das Einkommen (4.000 €) mit der ersten Obergrenze (3.333,33 €) verglichen. Der relevante Wert ist 3.333,33 €. Davon wird der Freibetrag abgezogen: 3.333,33 € - 1.339,99 € = 1.993,34 €. Auf diesen Betrag werden 20 % angewendet: 1.993,34 € * 20 % = 398,67 €.
- Berechnung 2. Stufe: Das Einkommen (4.000 €) wird mit der zweiten Obergrenze (5.833,33 €) verglichen. Der relevante Wert ist 4.000 €. Für diese Stufe wird der höhere Wert aus der ersten Obergrenze (3.333,33 €) und dem persönlichen Freibetrag (1.339,99 €) als untere Grenze genommen, also 3.333,33 €. Davon wird 3.333,33 € abgezogen: 4.000 € - 3.333,33 € = 666,67 €. Auf diesen Betrag werden 10 % angewendet: 666,67 € * 10 % = 66,67 €.
- Gesamt pfändbar: 398,67 € + 66,67 € = 465,34 €.
- Unpfändbarer Rest: Dem Schuldner verbleiben 4.000 € - 465,34 € = 3.534,66 €.
Dieses Beispiel zeigt, wie die gestaffelten Prozentsätze wirken: Trotz eines relativ hohen Einkommens bleibt ein signifikanter Teil geschützt.
Häufige Anwendungsfälle und Besonderheiten
Familien mit Kindern: Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag erheblich. Eine Familie mit zwei Kindern kann so schnell einen Freibetrag von über 2.300 € erreichen, wodurch bei durchschnittlichen Einkommen oft gar kein pfändbarer Betrag anfällt.
Geringverdiener: Liegt das Nettoeinkommen unter dem persönlichen Freibetrag, ist es vollständig unpfändbar. Der Rechner zeigt dies durch die Meldung "Pfändungsgrenze erreicht? True" an.
Sonderzahlungen: Dieser Rechner berücksichtigt ausschließlich das regelmäßige Monatseinkommen. Bonus-, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld unterliegen separaten, in § 850c Abs. 4 ZPO geregelten Pfändungsfreigrenzen, die typischerweise höher sind.
Welche Dokumente sind der nächste sinnvolle Schritt?
Falls Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten haben und der darin ausgewiesene pfändbare Betrag von Ihrer eigenen Berechnung abweicht, sollten Sie rechtzeitig Rechtsbehelf einlegen. Unser Dokument Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (item_id 3688) führt Sie durch die Erstellung eines fristgerechten Widerspruchs oder Einspruchs.
Um eine Pfändung von vornherein zu vermeiden oder eine bestehende zu beenden, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung (item_id 3519) mit Ihrem Gläubiger sehr wirksam sein. Sie vereinbaren darin eine monatliche Rate, die Sie leisten können, und schaffen so Planungssicherheit für beide Seiten.