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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 20. Oktober 2026

Mietminderungsrechner

Berechnen Sie, wie viel Miete Sie bei Mängeln in der Wohnung (z.B. Heizungsausfall, Schimmel) tageweise mindern dürfen – gemäß aktueller Rechtsprechung.

Ihre Angaben

Wählen Sie den Hauptmangel aus, der vorlag. Bei mehreren Mängeln wählen Sie den schwerwiegendsten oder berechnen mehrfach.

Ihre gesamte monatliche Miete inklusive aller Betriebskosten (Nebenkostenvorauszahlung).

Bitte geben Sie das genaue Datum an. Falls nicht genau bekannt, versuchen Sie, es so präzise wie möglich zu ermitteln, z.B. anhand von Korrespondenz mit dem Vermieter.

Datum, an dem der Mangel behoben wurde. Falls noch nicht behoben, geben Sie das heutige Datum an.

Ergebnis

Gesamter Minderungsanspruch 283,33 €

Der Betrag, den Sie von Ihrer Warmmiete für den angegebenen Zeitraum abziehen können.

So wird gerechnet

Minderungssatz (pro Monat) Prozentuale Minderung der monatlichen Warmmiete gemäß Rechtsprechung für diesen Mangeltyp.
100 %
Dauer des Mangels Anzahl der Tage, an denen der Mangel vorlag.
10 Tage
Täglicher Minderungsbetrag Betrag, um den sich die Miete pro Tag mindert.
28,33 €
Bitte beachten
  • Die Berechnung dient der ersten Orientierung. Der tatsächliche Minderungssatz kann je nach Einzelfall, Schwere des Mangels und regionaler Rechtsprechung abweichen.
  • Bei mehreren gleichzeitigen Mängeln können sich die Prozentsätze addieren, die Gesamtminderung darf jedoch 100% der Miete nicht übersteigen.
  • Die Minderung muss dem Vermieter schriftlich angekündigt werden, idealerweise mit diesem Berechnungsergebnis.
  • Die Berechnung geht von einer pauschalen Umrechnung (30 Tage = 1 Monat) aus. Einige Gerichte rechnen mit dem Kalendermonat oder 365 Tagen/Jahr.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Antrag auf Mietminderung - Mietrecht

Mietminderung bei Wohnungsmängeln berechnen

Als Mieter in Deutschland haben Sie gemäß § 536 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine mangelfreie Mietsache. Tritt ein erheblicher Mangel auf, etwa ein Heizungsausfall im Winter, Schimmelbefall oder ständiger Lärm durch Bauarbeiten, sind Sie nicht verpflichtet, die volle Miete zu zahlen. Stattdessen können Sie die Miete für die Dauer des Mangels angemessen mindern. Dieser Rechner hilft Ihnen, den finanziellen Anspruch auf Basis anerkannter Richtwerte der Rechtsprechung tageweise zu ermitteln. Die hier verwendeten Prozentsätze orientieren sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte und werden regelmäßig aktualisiert.

Die rechtliche Grundlage der Mietminderung

Das Mietrecht sieht vor, dass der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben und während der Mietzeit erhalten muss (§ 535 Abs. 1 BGB). Wird diese Pflicht verletzt, hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung richtet sich nicht nach dem entstandenen Schaden des Mieters, sondern danach, wie stark die Tauglichkeit der Wohnung für den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Gerichte haben für häufige Mängelbilder prozentuale Richtwerte entwickelt, die als Orientierung dienen. Diese Werte sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern Ergebnis einer umfangreichen Rechtsprechung, die den Wertverlust der Mietsache beziffert.

Wie wird die Mietminderung Schritt für Schritt berechnet?

Die Berechnung erfolgt in vier klaren Schritten:

  1. Festlegung des prozentualen Minderungssatzes: Zunächst wird anhand der Art des Mangels ein Prozentsatz ermittelt. Dieser gibt an, um wie viel die monatliche Warmmiete maximal gemindert werden darf. Für einen kompletten Heizungsausfall im Winter liegt dieser Satz bei 100%, für fehlendes Warmwasser bei etwa 20% und für Schimmel in Aufenthaltsräumen zwischen 20% und 30%. Die in diesem Rechner hinterlegte Tabelle fasst die wichtigsten Richtwerte zusammen.
  2. Ermittlung der Mangel­dauer in Tagen: Der Minderungsanspruch besteht nur für den konkreten Zeitraum, in dem der Mangel vorlag. Dieser wird exakt in Kalendertagen berechnet, vom Beginn bis zur Behebung des Mangels. Der Tag der Behebung zählt dabei voll mit, wenn der Mangel den ganzen Tag über bestand.
  3. Berechnung des täglichen Minderungsbetrags: Der monatliche Minderungsbetrag (Warmmiete × Minderungssatz) wird auf einen Tageswert umgerechnet. Da ein Monat unterschiedlich viele Tage hat, wird hier vereinfachend mit 30 Tagen pro Monat gerechnet – eine in der Praxis weit verbreitete und von vielen Gerichten anerkannte Methode. Dies führt zu einem konstanten Tageswert, unabhängig vom konkreten Kalendermonat.
  4. Multiplikation für den Gesamtanspruch: Der tägliche Minderungsbetrag wird mit der Anzahl der Mängeltage multipliziert. Das Ergebnis ist der Geldbetrag, den Sie von Ihrer Mietzahlung für den betroffenen Zeitraum einbehalten dürfen. Dieser Betrag kann auch auf mehrere Monatsraten aufgeteilt werden.

Ausführliches Beispiel: Schimmelbefall für einen ganzen Monat

Stellen Sie sich vor, Ihre monatliche Warmmiete beträgt 1.200 €. In Ihrer Wohnung tritt Schimmel im Schlafzimmer auf, der die Nutzung des Raums erheblich einschränkt. Sie melden den Mangel sofort und dokumentieren ihn mit Fotos. Der Mangel besteht vom 1. April bis zum 30. April – also genau 30 Tage. Gemäß der Richtwerttabelle beträgt der Minderungssatz für Schimmelbefall in Wohnräumen 30%.

  • Monatlicher Minderungsbetrag: 1.200 € × 30% = 360 €.
  • Täglicher Minderungsbetrag: 360 € / 30 Tage (vereinfachende Annahme) = 12,00 € pro Tag.
  • Gesamter Minderungsanspruch für 30 Tage: 12,00 € × 30 Tage = 360,00 €.

Sie können somit 360,00 € von Ihrer nächsten Mietzahlung für den Monat April abziehen. Die geminderte Miete beträgt dann 1.200 € - 360 € = 840 €. Wichtig ist, dass Sie diesen Schritt und die zugrundeliegende Berechnung Ihrem Vermieter schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

Häufige Fälle und Besonderheiten in der Praxis

Mehrere Mängel gleichzeitig: Treten beispielsweise gleichzeitig ein Heizungsausfall (100%) und kein Warmwasser (20%) auf, können die Prozentsätze addiert werden. Die Gesamtminderung darf jedoch 100% der Miete nicht überschreiten, da ansonsten die Mietzahlung komplett entfiele. In einem solchen Fall würde die Minderung bei 100% gedeckelt. Bei weniger schwerwiegenden Kombinationen, wie undichten Fenstern (25%) und Lärm durch Bauarbeiten (20%), ergäbe sich eine Gesamtminderung von 45%.

Teilbehebung oder wechselnde Intensität: Wird ein Mangel nur teilweise behoben oder verschlimmert er sich im Zeitverlauf, muss die Berechnung eventuell für verschiedene Zeitabschnitte mit unterschiedlichen Sätzen durchgeführt werden. Beispiel: Zunächst fällt die Heizung komplett aus (100%), nach einer Woche liefert sie nur noch halbe Leistung (50%). In einem solchen Fall nutzen Sie den Rechner am besten mehrfach für die einzelnen Phasen und addieren die Ergebnisse.

Schriftliche Ankündigung ist Pflicht: Ein rein telefonischer Hinweis reicht nicht aus. Sie müssen die Minderung dem Vermieter schriftlich mitteilen, den Mangel beschreiben, die Dauer angeben und den berechneten Minderungsbetrag nennen. Nur so ist Ihr Vorgehen rechtssicher und Sie vermeiden den Vorwurf einer vertragswidrigen Zurückbehaltung der Miete. Ein Einschreiben mit Rückschein bietet hier zusätzliche Sicherheit.

Das richtige Vorgehen nach der Berechnung

Nachdem Sie Ihren Anspruch berechnet haben, sollten Sie systematisch und dokumentiert vorgehen:

  1. Dokumentation sichern: Bewahren Sie Fotos des Mangels, Datumsangaben, Kopien Ihrer Korrespondenz mit dem Vermieter und eventuell Zeugenaussagen auf. Ein Mängelprotokoll mit Datum und Unterschrift ist ideal.
  2. Vermieter formell informieren: Senden Sie eine schriftliche Mängelanzeige und setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung (üblich sind 14 Tage). In dieser Anzeige sollten Sie bereits andeuten, dass Sie bei Nichteinhaltung der Frist eine Mietminderung vornehmen werden.
  3. Mietminderung ankündigen: Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie ab einem bestimmten Datum die Miete um den berechneten Betrag mindern werden. Geben Sie die Berechnung verständlich wieder und bieten Sie an, Belege vorzulegen.
  4. Miete korrekt überweisen: Überweisen Sie die geminderte Miete pünktlich und weisen Sie in der Verwendungszeile eindeutig auf die Minderung hin (z.B. "Miete April gemindert wegen Heizungsausfall").
  5. Dokument vorbereiten: Für die formale Ankündigung einer Mietminderung ist das Dokument „Antrag auf Mietminderung“ (item_id 3604) ideal geeignet. Es führt Sie durch alle notwendigen Angaben, enthält eine klare Berechnungsdarstellung und hilft, Missverständnisse mit dem Vermieter zu vermeiden. Füllen Sie es nach Ihrer Berechnung aus und senden Sie es ab.

Fazit

Die tageweise Berechnung der Mietminderung gibt Ihnen als Mieter ein klares und nachvollziehbares Instrument an die Hand, um Ihr Recht bei Wohnungsmängeln durchzusetzen. Sie verwandelt ein subjektiv empfundenes Problem in einen konkreten finanziellen Anspruch. Wichtig ist stets eine lückenlose Dokumentation des Mangels und der Kommunikation sowie die strikte Einhaltung der Schriftform. Nutzen Sie diesen Rechner als fundierte, auf Rechtsprechung gestützte Grundlage für Ihre Kommunikation mit dem Vermieter. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, haben Sie mit Ihrer dokumentierten Berechnung eine starke Position.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann darf ich die Miete mindern?

Sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und Sie den Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt haben. Eine Minderung ohne vorherige Anzeige des Mangels ist meist nicht zulässig.

Wie hoch darf die Minderung maximal sein?

In Extremfällen (z.B. unbewohnbare Wohnung) bis zu 100% der Miete. Bei mehreren Mängeln addieren sich die Prozentsätze, sollten aber 100% nicht überschreiten.

Muss ich die geminderte Miete trotzdem voll überweisen?

Nein. Sie dürfen den berechneten Minderungsbetrag von der Überweisung einbehalten. Teilen Sie dies dem Vermieter jedoch unbedingt schriftlich mit.

Gilt die Minderung auch für die Kaution oder Nebenkosten?

Nein. Die Minderung bezieht sich nur auf die Grundmiete (Kaltmiete) und die Betriebskostenvorauszahlung (Warmmiete). Die Kaution bleibt unberührt.

Was passiert, wenn der Vermieter der Minderung widerspricht?

Der Vermieter kann vor Gericht ziehen. Dann müssen Sie Ihre Berechnung und die Tatsache des Mangels nachweisen. Gute Dokumentation ist daher essenziell.

Kann ich rückwirkend mindern?

Ja, für die Zeit, in der der Mangel bestand und Sie ihn angezeigt haben. Sie können den Betrag auch von zukünftigen Mietzahlungen abziehen, bis der Mangel behoben ist.