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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 20. Oktober 2026

Mieterhöhungsrechner (Kappungsgrenze)

Berechnet, um wie viel die Nettokaltmiete nach § 558 BGB höchstens steigen darf: Kappungsgrenze (15 % oder 20 % in drei Jahren), ortsübliche Vergleichsmiete, Sperrfristen und Wirksamkeitsdatum.

Ihre Angaben

Die heutige monatliche Nettokaltmiete ohne Betriebskosten und ohne Modernisierungszuschläge nach § 559 BGB.

Die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Miete galt (Stichtag siehe Ergebnis „Stichtag der Ausgangsmiete“). Läuft der Mietvertrag kürzer, tragen Sie die Anfangsmiete ein. Ohne Modernisierungszuschläge nach § 559 BGB.

Die abgesenkte Grenze von 15 % gilt nur in Gemeinden, die Ihr Bundesland per Verordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat. Prüfen Sie die aktuelle Kappungsgrenzen-Verordnung Ihres Landes. Im Zweifel gilt die Regelgrenze von 20 %.

Optional. Nur nötig, wenn Sie die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) pro m² kennen. Mit 0 wird die Vergleichsmiete nicht berücksichtigt.

Optional. Der für Ihre Wohnung passende Wert aus dem örtlichen Mietspiegel in € pro m² Nettokaltmiete. Mit 0 wird nur die Kappungsgrenze berechnet; die Vergleichsmiete müssen Sie dann selbst prüfen.

Datum der letzten Mieterhöhung nach § 558 BGB oder, falls es keine gab, der Mietbeginn. Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559) oder Betriebskosten (§ 560) zählen nicht.

Das Datum, an dem das Erhöhungsschreiben dem Mieter zugeht (nicht das Datum auf dem Brief). Daraus ergeben sich Zustimmungsfrist und Wirksamkeit.

Optional. Wenn Sie 0 lassen, rechnet der Rechner mit der höchstmöglichen Miete. Ein höherer Wunschwert wird auf die zulässige Höchstmiete begrenzt.

Ergebnis

Zulässige Höchstmiete (Nettokaltmiete) 736,00 €

Niedrigerer Wert aus Kappungsgrenze und Vergleichsmiete, mindestens die aktuelle Miete.

So wird gerechnet

Anwendbare Kappungsgrenze Höchster Anstieg der Nettokaltmiete innerhalb von drei Jahren.
15 %
Ende der Zustimmungsfrist des Mieters Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zur Zustimmung (§ 558b Abs. 2 BGB).
31. Januar 2027
Erhöhte Miete gilt ab Bei Zustimmung oder Verurteilung zur Zustimmung gilt die höhere Miete ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB).
1. Februar 2027
Stichtag der Ausgangsmiete (3 Jahre vor Wirksamwerden) Die Miete, die an diesem Tag galt, ist Bezugspunkt der Kappungsgrenze.
1. Februar 2024
Höchstmiete nach Kappungsgrenze Miete vor drei Jahren zuzüglich 15 % bzw. 20 %.
736,00 €
Obergrenze nach ortsüblicher Vergleichsmiete (0 = nicht angegeben) Vergleichsmiete pro m² mal Wohnfläche. Die neue Miete darf diesen Wert nicht übersteigen.
750,00 €
Höchstmögliche Erhöhung pro Monat 0 bedeutet: Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist derzeit nicht möglich.
36,00 €
Höchstmögliche Erhöhung gegenüber der aktuellen Miete
5,14 %
Angesetzte neue Nettokaltmiete Ihre beabsichtigte Miete, begrenzt auf die Höchstmiete; ohne Angabe die Höchstmiete.
736,00 €
Erhöhungsbetrag pro Monat
36,00 €
Erhöhung gegenüber der aktuellen Miete
5,14 %
Gesamtanstieg gegenüber der Miete vor drei Jahren Dieser Wert darf die Kappungsgrenze nicht überschreiten.
15 %
Beabsichtigte Miete innerhalb der Grenzen Ohne Angabe einer Wunschmiete immer „ja“.
Ja
Frühester Zugang eines Erhöhungsverlangens Ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung bzw. dem Mietbeginn.
1. Juni 2025
Frühestes Wirksamwerden der erhöhten Miete Die bisherige Miete muss bei Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein.
1. September 2025
Sperrfristen eingehalten „Nein“ bedeutet: Das Erhöhungsverlangen wäre zu früh. Warten Sie bis zu den oben genannten Terminen.
Ja
Bitte beachten
  • Die Kappungsgrenze beträgt 20 % in drei Jahren. In Gemeinden, die Ihr Bundesland per Verordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat, gilt 15 %. Die Gemeindelisten ändern sich ohne festen Kalender: Prüfen Sie die aktuelle Verordnung Ihres Landes und wählen Sie die Grenze selbst aus.
  • Der Rechner bildet nur die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ab. Bei Staffelmiete und Indexmiete ist sie grundsätzlich ausgeschlossen. Modernisierungsmieterhöhungen (§ 559 BGB) und Betriebskostenänderungen (§ 560 BGB) werden nicht eingerechnet und zählen nicht zur Kappungsgrenze. Geben Sie beide Mieten ohne solche Zuschläge ein.
  • Ohne Angabe der Vergleichsmiete wird nur die Kappungsgrenze berechnet. Dann müssen Sie selbst prüfen, ob die neue Miete im Mietspiegel Platz hat. Der Mietspiegel gibt meist eine Spanne vor: Tragen Sie den für Ihre Wohnung passenden Wert ein.
  • Das Erhöhungsverlangen braucht Textform und eine Begründung, zum Beispiel durch den Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Ob die Begründung ausreicht, prüft der Rechner nicht.
  • Bei Sonderfällen, etwa dem Wegfall der Fehlbelegungsabgabe (§ 558 Abs. 4 BGB) oder öffentlich gefördertem Wohnraum, gelten andere Regeln. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Der Editor öffnet sich mit den bereits eingetragenen Angaben aus dem Rechner.

Ankündigung Mieterhöhung

Was ist die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung?

Vermieter dürfen die Miete bei laufendem Mietverhältnis bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, wenn der Mieter zustimmt (§ 558 BGB). Dabei gibt es zwei Bremsen: Die neue Miete darf den Wert im Mietspiegel nicht übersteigen, und sie darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland per Verordnung festgelegt hat, sind es höchstens 15 %. Diese zweite Bremse heißt Kappungsgrenze. Der Rechner prüft beide Grenzen gemeinsam und nennt die Höchstmiete, die sich daraus ergibt.

So wird gerechnet

Ausgangspunkt der Kappungsgrenze ist die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung galt. Auf diesen Betrag werden 15 % oder 20 % aufgeschlagen. Das Ergebnis ist die Höchstmiete nach der Kappungsgrenze. Kennen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter, multipliziert der Rechner sie mit der Wohnfläche. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Beträge. Liegt die heutige Miete bereits darüber, ist keine Erhöhung nach § 558 BGB möglich.

Nicht mitgezählt werden Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB). Tragen Sie beide Mieten deshalb ohne solche Zuschläge ein.

Fristen: Wann darf erhöht werden?

  • Sperrfrist: Die Miete muss, wenn die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen.
  • Zustimmungsfrist: Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zu entscheiden.
  • Wirksamkeit: Stimmt er zu, gilt die höhere Miete ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.

Der Rechner nennt alle diese Termine anhand des Zugangsdatums und zeigt an, ob die Sperrfristen eingehalten sind.

Beispiel in Worten

Eine Wohnung mit 60 m² in einer Stadt mit 15 %-Grenze kostet heute 700 € netto kalt. Vor drei Jahren, am 1. Februar 2024, waren es 640 €. Der Mietspiegel nennt 12,50 € pro m², das sind 750 €. Die Kappungsgrenze erlaubt 640 € plus 15 %, also 736 €. Das ist weniger als 750 €, deshalb ist 736 € die Höchstmiete. Die Erhöhung beträgt 36 € im Monat, rund 5,14 % gegenüber heute, und der Anstieg gegenüber der Miete von vor drei Jahren liegt genau bei 15 %. Geht das Schreiben am 10. November 2026 zu, kann der Mieter bis zum 31. Januar 2027 zustimmen. Die neue Miete gilt dann ab dem 1. Februar 2027.

Häufige Fälle

  • Mietspiegel als engere Grenze: Ist die Miete schon nahe an der ortsüblichen Vergleichsmiete, begrenzt diese die Erhöhung, auch wenn die Kappungsgrenze mehr zuließe.
  • Kürzlich erhöht: Bei einer Erhöhung vor weniger als einem Jahr ist das Verlangen zu früh. Warten Sie bis zu den Terminen, die der Rechner nennt.
  • Mietvertrag jünger als drei Jahre: Dann dient die Anfangsmiete als Ausgangswert.
  • Staffel- oder Indexmiete: Hier ist eine Erhöhung nach § 558 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Die Miete richtet sich nach der vereinbarten Staffel oder dem Index.
  • Nach Modernisierung: Der Zuschlag nach § 559 BGB ist eine eigene Erhöhung und fällt nicht unter die Kappungsgrenze.

Welche Kappungsgrenze gilt bei mir?

Die abgesenkte Grenze von 15 % gilt nur, wenn Ihre Gemeinde in der Kappungsgrenzen-Verordnung Ihres Bundeslandes aufgeführt ist. Manche Länder erfassen ganze Städte, andere nur einzelne Gemeinden, und manche haben keine Verordnung. Die Verordnungen sind befristet und werden angepasst. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Stand bei Ihrem Land oder Ihrer Gemeinde.

Was Sie danach vorbereiten sollten

Vermieter brauchen ein schriftliches, begründetes Erhöhungsverlangen. Dafür eignet sich die „Ankündigung Mieterhöhung“; die berechneten Werte können Sie übernehmen. Mieter, die der Erhöhung zustimmen, können die „Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung“ nutzen. Wer Zweifel hat, kann mit der „Widerspruchserklärung – Mieterhöhung“ reagieren und die Angaben in Ruhe prüfen. Beachten Sie: Der Rechner liefert eine Orientierung. Ob die Begründung im Einzelfall genügt, zeigt erst der konkrete Mietspiegel oder das Gutachten.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel darf die Miete in drei Jahren höchstens steigen?

Höchstens 20 % der Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden galt. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung festlegt, sind es 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Zusätzlich darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden.

Wie berechne ich die Kappungsgrenze?

Nehmen Sie die Nettokaltmiete von vor drei Jahren und rechnen Sie 15 % oder 20 % darauf. Das Ergebnis ist die höchste Nettokaltmiete, die erlaubt ist. Ziehen Sie davon die heutige Miete ab, erhalten Sie den möglichen Erhöhungsspielraum.

Wann darf ich die Miete nach der letzten Erhöhung wieder erhöhen?

Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen. Die Miete muss bei Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB).

Ab wann gilt die höhere Miete?

Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zur Zustimmung. Die höhere Miete gilt dann ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Geht das Schreiben am 10. November zu, gilt sie ab dem 1. Februar.

Zählen Modernisierung und Betriebskosten zur Kappungsgrenze?

Nein. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB (Modernisierung, Betriebskosten) werden nicht auf die Kappungsgrenze angerechnet. Geben Sie im Rechner die Mieten ohne diese Zuschläge ein.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Staffel- oder Indexmiete?

Nein, bei Staffel- und Indexmiete ist eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Dort gelten die vereinbarten Staffeln oder der Index.