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Rechner Kostenlos und ohne Registrierung Stand der Daten: 1. Januar 2026

Erbschaftsteuerrechner 2026

Berechnen Sie schnell und kostenlos die voraussichtliche Erbschaftsteuer für Ihre Erbschaft oder Schenkung in Deutschland nach dem Erbschaftsteuergesetz.

Ihre Angaben

Bestimmt Ihre Steuerklasse und Ihren persönlichen Freibetrag.

Gesamtwert der erhaltenen Vermögensgegenstände (z.B. Geld, Immobilien, Wertpapiere) nach Abzug von Verbindlichkeiten. Bruttowert vor persönlichem Freibetrag.

Für Ehegatten und Kinder kann für selbstgenutzte Wohnimmobilien unter bestimmten Bedingungen (z.B. Eigenbedarf) eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gelten. Der Rechner berücksichtigt nicht explizit die 200 m²-Grenze.

Nur ausfüllen, wenn oben 'Ja' angeklickt wurde. Verkehrswert des selbstgenutzten Wohneigentums im Erwerb.

Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem aktuellen Erwerb werden angerechnet (§ 14 ErbStG). Bei Erbschaften: Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod.

Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 ErbStG) kann pro Erwerb und Person unter bestimmten Voraussetzungen nur einmal in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn es sich um dasselbe Objekt handelt oder die Voraussetzungen für eine erneute Befreiung nicht erfüllt sind.

Ergebnis

Voraussichtliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer 0,00 €

Zu zahlender Steuerbetrag. Dies ist eine Schätzung. Verbindliche Berechnungen nimmt Ihr Finanzamt vor.

So wird gerechnet

Ihre Steuerklasse Bestimmt den anzuwendenden Steuertarif.
1
Persönlicher Freibetrag Steuerfreier Betrag gemäß § 16 ErbStG.
500.000,00 €
Gesamter anrechenbarer Erwerb Aktueller Erwerb plus frühere Schenkungen desselben Schenkers (10-Jahres-Frist).
800.000,00 €
Abzug für Familienheim/ Wohnung (§ 13 ErbStG) Steuerfreier Wertanteil des selbstgenutzten Wohneigentums.
300.000,00 €
Steuerpflichtiger Wert Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
0,00 €
Grenzsteuersatz Steuersatz gemäß Tarif (§ 19 ErbStG) für Ihren steuerpflichtigen Wert.
7 %
Bitte beachten
  • Dieser Rechner liefert eine Schätzung. Die verbindliche Festsetzung der Steuer erfolgt durch Ihr Finanzamt.
  • Die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 13 ErbStG) unterliegt strengen Voraussetzungen (z.B. Eigenbedarf, Größe, Nutzungsdauer) und kann pro Erwerb und Person nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erneut erfüllt sind.
  • Für die Anrechnung früherer Schenkungen ist der Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todesfalles entscheidend. Der Rechner unterstellt, dass alle Angaben innerhalb der 10-Jahres-Frist liegen.
  • Besondere Regelungen für Betriebsvermögen (§ 13a, 13b ErbStG) werden hier nicht berücksichtigt.
  • Die Art des Erwerbs (Erbschaft oder Schenkung) hat für die reine Steuerberechnung keinen Einfluss auf Freibetrag oder Tarif, sondern nur auf die 10-Jahres-Frist für die Anrechnung früherer Schenkungen. Diese Frist wird durch die Eingabe 'vorausgegangene_schenkungen' abgedeckt.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Erbschaftsteuer in Deutschland berechnen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Steuer, die beim Übergang von Vermögen durch Erbfall oder Schenkung anfällt. Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (oder Schenker) und dem Begünstigten ab. Dieser Erbschaftsteuerrechner hilft Ihnen, basierend auf den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) eine erste Einschätzung Ihrer Steuerlast zu erhalten.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Stufen:

  1. Bestimmung der Steuerklasse: Ihr Verwandtschaftsgrad legt fest, in welche von drei Steuerklassen Sie fallen. Ehegatten, Kinder und Enkel gehören der günstigsten Steuerklasse I an.
  2. Abzug des persönlichen Freibetrags: Jeder Begünstigte hat einen steuerfreier Grundbetrag. Für Ehegatten beträgt dieser 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Enkel 200.000 € und für entferntere Verwandte oder Nicht-Verwandte 20.000 €.
  3. Anrechnung früherer Schenkungen: Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger innerhalb der letzten 10 Jahre werden zum aktuellen Erwerb addiert. Dies verhindert, dass der persönliche Freibetrag durch Aufteilung der Zuwendungen umgangen wird.
  4. Berücksichtigung der Familienheim-Befreiung: Unter strengen Voraussetzungen können Ehegatten, Kinder und Enkel den Wert einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (bis zu 200 m² Wohnfläche) zusätzlich steuerfrei erhalten (§ 13 ErbStG). Diese Befreiung kann pro Erwerb und Person nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erneut erfüllt sind.
  5. Anwendung des Steuertarifs: Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Wert wird der progressive Steuertarif gemäß § 19 ErbStG angewendet. Die Steuer steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Werts und ist in Steuerklasse I am niedrigsten. Der Tarif beginnt in Steuerklasse I bei 7% und kann bis zu 30% betragen. Für Steuerklasse II und III gelten höhere Sätze.

Ein ausführliches Beispiel in der Praxis

Stellen Sie sich vor, ein Sohn erbt von seinem verstorbenen Vater ein Vermögen im Wert von 900.000 €. Vor fünf Jahren hatte der Vater ihm bereits eine Schenkung von 100.000 € gemacht. Der Erwerb enthält kein selbstgenutztes Wohneigentum. Die Berechnung der Erbschaftsteuer sieht dann wie folgt aus:

  • Steuerklasse: Als Kind fällt der Sohn in Steuerklasse I.
  • Persönlicher Freibetrag: 400.000 €.
  • Gesamter anrechenbarer Erwerb: 900.000 € (aktuell) + 100.000 € (frühere Schenkung) = 1.000.000 €.
  • Steuerpflichtiger Wert vor Familienheim: 1.000.000 € - 400.000 € = 600.000 €.
  • Abzug für Familienheim: Da kein selbstgenutztes Wohneigentum enthalten ist, entfällt dieser Abzug (0 €).
  • Steuerpflichtiger Wert: 600.000 €.
  • Steuerberechnung nach Tarif (§ 19 ErbStG) für Steuerklasse I: Der progressive Tarif wird angewendet:
    • Für die ersten 75.000 €: 7% Steuer = 5.250 €.
    • Für den Betrag von 75.000 € bis 300.000 € (225.000 €): 11% = 24.750 €.
    • Für den Betrag von 300.000 € bis 600.000 € (300.000 €): 15% = 45.000 €.
  • Voraussichtliche Erbschaftsteuer: 5.250 € + 24.750 € + 45.000 € = 75.000 €.

In diesem Fall muss der Sohn also voraussichtlich 75.000 € Erbschaftsteuer zahlen.

Häufige Fälle und Besonderheiten

Erbschaft unter Ehegatten mit Familienheim: Dies ist der häufigste und steuergünstigste Fall. Durch den hohen Freibetrag von 500.000 € und die mögliche zusätzliche Befreiung des Familienheims bleibt der steuerpflichtige Wert oft bei null. Voraussetzung ist, dass die Eheleute im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt lebten.

Schenkung an ein nicht verwandtes Lebenspartner: Hier ist der persönliche Freibetrag mit nur 20.000 € sehr niedrig. Da auch die Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen gilt, können bereits bei moderaten Schenkungswerten erhebliche Steuern anfallen. Eine vorausschauende Vermögensplanung ist hier besonders wichtig.

Erbschaft durch mehrere Geschwister: Jedes Geschwisterkind wird einzeln betrachtet und hat einen eigenen Freibetrag von 20.000 €. Der Nachlass wird entsprechend der Erbquote aufgeteilt, und für jeden Erbteil wird die Steuer separat berechnet. Dies kann vorteilhaft sein, da der progressive Tarif für jeden einzelnen, kleineren Erbteil greift.

Welches Dokument sollten Sie als Nächstes vorbereiten?

Nach der ersten steuerlichen Einschätzung müssen Sie den Erbfall offiziell regeln. Das zentrale Dokument hierfür ist der Antrag auf einen Erbschein (Formular für das Nachlassgericht). Der Erbschein ist der amtliche Nachweis Ihrer Erbenstellung und wird von Banken, Grundbuchämtern und anderen Stellen verlangt. Unser Dokument hilft Ihnen, diesen Antrag vollständig und korrekt auszufüllen. Für die eigene Vorsorge können Sie auch ein Einzeltestament oder ein Berliner Testament (für Ehepaare) erstellen, um Ihren letzten Willen verbindlich festzuhalten und Ihren Angehörigen klare Verhältnisse zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen?

Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (bei Erbschaft) oder mit der Vollziehung der Schenkung. Sie muss innerhalb einer Frist (i.d.R. drei Monate nach Steuerfestsetzung) an das Finanzamt gezahlt werden.

Kann ich den Freibetrag für das Familienheim mehrfach nutzen?

Die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kann pro Erwerb und Person nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen (z.B. Eigenbedarf) nicht erneut erfüllt sind. Für denselben Erwerb (dasselbe Objekt) ist sie nur einmal möglich.

Werden Schulden des Erblassers vom Erwerbswert abgezogen?

Ja. Bei der Ermittlung des 'Werts des steuerpflichtigen Erwerbs' sind die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten (z.B. Kredite, Steuerschulden) abzuziehen. Geben Sie hier den Nettowert an.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse I, II und III?

Die Steuerklasse bestimmt den anzuwendenden Steuertarif. Steuerklasse I (z.B. Ehegatten, Kinder) hat die niedrigsten Steuersätze (7-30%), Steuerklasse II (z.B. Geschwister) mittlere (15-50%) und Steuerklasse III (z.B. Nicht-Verwandte) die höchsten (30%). Die konkreten Prozentsätze finden Sie in § 19 ErbStG.

Muss ich für kleine Erbschaften überhaupt Steuern zahlen?

Nein, wenn der Wert Ihrer Erbschaft unter Ihrem persönlichen Freibetrag liegt. Erst der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.

Wo muss ich die Erbschaftsteuer anmelden?

Die Erbschaft muss beim für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dieses setzt die Steuer per Bescheid fest.