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Einspruchs- und Widerspruchsfrist berechnen

Berechnet das Fristende für Einspruch gegen Steuerbescheid und Bußgeldbescheid sowie für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, inklusive Bekanntgabefiktion, Wochenend- und Feiertagsregel und verbleibender Tage.

Ihre Angaben

Steuerbescheid: Einspruch nach der Abgabenordnung (AO). Bußgeldbescheid: Einspruch nach dem OWiG. Sonstiger Verwaltungsakt: Widerspruch nach der VwGO (z. B. Bauamt, Gewerbeamt, Ausländerbehörde).

Bei Zustellart „Post“ oder „Elektronisch“: das Datum auf dem Bescheid (als Tag der Aufgabe zur Post bzw. Absendung). Bei „Zustellung / persönliche Übergabe“ und immer beim Bußgeldbescheid: der Tag der Zustellung laut Zustellungsurkunde bzw. Vermerk auf dem Umschlag.

Einfacher Brief: Bekanntgabe wird nach Ablauf mehrerer Tage vermutet. Elektronisch (z. B. ELSTER-Datenabruf, De-Mail): kürzere Frist. Zustellung/Übergabe: Der Tag der Zustellung zählt selbst. Beim Bußgeldbescheid wird immer der Zustellungstag verwendet.

Fehlt die Belehrung über den Rechtsbehelf oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist bei Steuer- und Verwaltungsbescheiden ein Jahr statt einen Monat. Beim Bußgeldbescheid hat diese Angabe keinen Einfluss.

Rechnen Sie zuerst mit „Nein“. Prüfen Sie dann das Ergebnis „Fristende nach Wochenendregel“: Ist dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag in Ihrem Land, wählen Sie „Ja“. Der Rechner verschiebt dann auf den nächsten Werktag.

Das Datum, ab dem die verbleibenden Tage gezählt werden. Leer lassen, um den heutigen Tag zu verwenden.

Ergebnis

Letzter Tag für Einspruch bzw. Widerspruch 30. September 2026

Der Einspruch bzw. Widerspruch muss spätestens an diesem Tag (bis 24 Uhr) bei der Behörde eingegangen sein.

So wird gerechnet

Tag der Bekanntgabe (Fristbeginn ist der Folgetag) Bei Brief oder elektronischer Übermittlung gilt der Bescheid an diesem Tag als bekannt gegeben, auch wenn er auf ein Wochenende fällt. Ist der Bescheid nachweislich später zugegangen, gilt der tatsächliche Zugang.
31. August 2026
Fristende nach Kalender Monatsfrist: gleicher Kalendertag im Folgemonat, fehlt dieser Tag, der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Bußgeldbescheid: 14 Tage nach Zustellung.
30. September 2026
Fristende nach Wochenendregel Endet die Frist an einem Samstag oder Sonntag, läuft sie am nächsten Werktag ab. Prüfen Sie, ob dieses Datum in Ihrem Bundesland ein Feiertag ist.
30. September 2026
Verbleibende Tage bis Fristende (negativ = abgelaufen) 0 bedeutet: Heute ist der letzte Tag.
9 Tage
Frist noch offen? Bei „Nein“ kommt nur noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Ja
Bitte beachten
  • Der Rechner folgt Bundesrecht: AO (Steuerbescheide), OWiG (Bußgeldbescheide) und VwGO/VwVfG (sonstige Bescheide). Für Bescheide von Landesbehörden gilt das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz, dessen Bekanntgabefiktion abweichen kann. Kennen Sie den Zugangstag sicher, wählen Sie „Förmliche Zustellung oder persönliche Übergabe“.
  • Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland (z. B. Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen). Der Rechner kennt keine Feiertagskalender: Sie geben selbst an, ob der angezeigte Fristablauf in Ihrem Land ein Feiertag ist. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen (z. B. Weihnachten) das Ergebnis bitte nachprüfen.
  • Bußgeldbescheide werden förmlich zugestellt; maßgeblich ist der Zustellungstag, keine Bekanntgabefiktion. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert die Frist beim Bußgeldbescheid nicht automatisch; es kann aber eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen.
  • Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde bis 24 Uhr des letzten Tages, nicht der Poststempel. Planen Sie Postlaufzeiten ein oder nutzen Sie Fax, ELSTER bzw. das Behördenpostfach.
  • In einigen Ländern und Rechtsgebieten ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft oder eingeschränkt; dann ist direkt Klage zu erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel ebenfalls einen Monat, wird hier aber nicht berechnet. Für Sozialbescheide (§ 84 SGG) gilt ebenfalls eine Monatsfrist, die Bekanntgabefiktion bitte gesondert prüfen.
  • Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Bei knappen Fristen im Zweifel früher einlegen; eine Begründung kann meist nachgereicht werden.

Unverbindliches Ergebnis, berechnet aus den unten angegebenen Daten und Regeln. Es ersetzt weder eine amtliche Berechnung noch die Beratung durch eine Fachperson.

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Der Editor öffnet sich mit den bereits eingetragenen Angaben aus dem Rechner.

Widerspruch gegen einen Bescheid

Was ist die Einspruchs- und Widerspruchsfrist?

Wer mit einem Bescheid einer Behörde nicht einverstanden ist, kann ihn nur innerhalb einer gesetzlichen Frist angreifen. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, ist also grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Welche Frist gilt, hängt von der Art des Bescheids ab. Gegen Steuerbescheide gibt es den Einspruch nach der Abgabenordnung, gegen Bußgeldbescheide den Einspruch nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und gegen sonstige Verwaltungsakte den Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

So wird die Frist berechnet

Die Berechnung folgt immer denselben Schritten: Zuerst wird der Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die Frist beginnt am Folgetag. Dann wird das Fristende nach der jeweiligen Regel ermittelt. Zuletzt wird geprüft, ob das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

BescheidFristRechtsgrundlage
Steuerbescheid1 Monat nach Bekanntgabe§ 355 Abs. 1 AO
Bußgeldbescheid2 Wochen nach Zustellung§ 67 Abs. 1 OWiG
Sonstiger Verwaltungsakt1 Monat nach Bekanntgabe§ 70 Abs. 1 VwGO

Bekanntgabefiktion

Bei Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten, die per einfachem Brief verschickt werden, gilt der Bescheid seit dem 1. Januar 2025 am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO, § 41 Abs. 2 VwVfG). Bei elektronischer Übermittlung sind es drei Tage nach der Absendung. Das gilt auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Ist der Bescheid später oder gar nicht angekommen, muss das die Empfängerin oder der Empfänger darlegen. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen. Bußgeldbescheide werden förmlich zugestellt, dort zählt der Zustellungstag.

Fristende, Wochenende und Feiertag

Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der im Folgemonat dieselbe Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe. Gibt es diesen Tag nicht, etwa den 31. in einem Monat mit 30 Tagen, endet die Frist am letzten Tag des Monats. Die Zweiwochenfrist endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab (z. B. § 108 Abs. 3 AO).

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Enthält ein Steuerbescheid oder Verwaltungsakt keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO, § 58 Abs. 2 VwGO).

Beispiel

Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid mit Datum vom 27. August 2026 und schickt ihn per einfachem Brief. Der Bescheid gilt am 31. August 2026 als bekannt gegeben, der vierte Tag nach Aufgabe zur Post. Die Monatsfrist beginnt am 1. September. Es gibt keinen 31. September, daher endet die Frist am 30. September 2026. Das ist ein Mittwoch, eine weitere Verschiebung ist nicht nötig. Der Einspruch muss bis zu diesem Tag beim Finanzamt eingegangen sein.

Häufige Fälle

  • Bußgeldbescheid mit Fristende an Weihnachten: Bei Zustellung am Freitag, dem 11. Dezember 2026, endet die Zweiwochenfrist am Freitag, dem 25. Dezember. Da das ein Feiertag ist und der folgende Samstag ebenfalls nicht zählt, läuft die Frist am Montag, dem 28. Dezember 2026, ab.
  • Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt die Jahresfrist. Auch hier wird ein Fristende am Wochenende auf den nächsten Werktag verschoben.
  • Elektronisch bereitgestellter Steuerbescheid: Die Bekanntgabe wird am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigung vermutet.
  • Fristversäumnis: Unter Umständen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Sie muss rechtzeitig und mit Begründung beantragt werden.

Was Sie nach der Berechnung vorbereiten sollten

Kennen Sie das Fristende, sollten Sie das passende Schreiben vorbereiten. Für Steuerbescheide eignet sich der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid, für Bußgeldbescheide der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und für sonstige Bescheide der Widerspruch gegen einen Bescheid. Geben Sie Aktenzeichen, Datum des Bescheids und die Behörde an. Legen Sie nach Möglichkeit Belege bei und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ein Einspruch kann meist zunächst ohne ausführliche Begründung eingelegt werden; die Begründung kann nachgereicht werden.

Beachten Sie, dass der Rechner die Feiertage Ihres Bundeslandes nicht kennt und die Bekanntgabe auf den gesetzlichen Vermutungen beruht. Bei knappen Fristen reichen Sie den Einspruch besser früher ein.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Bei einem Brief gilt der Bescheid seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; die Frist beginnt am Folgetag.

Wie lange gilt die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bescheid zugestellt wurde, also der Tag laut Zustellungsurkunde oder des Einwurfs in den Briefkasten.

Was passiert, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Die Frist läuft dann erst am nächsten Werktag ab. Ob ein Tag ein Feiertag ist, hängt vom Bundesland ab. Geben Sie das im Rechner selbst an.

Was gilt, wenn im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?

Bei Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten verlängert sich die Frist auf ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO, § 58 Abs. 2 VwGO). Beim Bußgeldbescheid ist eine Wiedereinsetzung zu prüfen.

Zählt das Datum auf dem Bescheid oder der Tag des Eingangs?

Bei Brief und elektronischer Übermittlung wird die Bekanntgabe nach dem Datum des Bescheids vermutet, nicht nach dem tatsächlichen Eingang. Kam der Bescheid später an, gilt der tatsächliche Zugang; Sie sollten das belegen können, etwa mit dem Umschlag.

Genügt es, den Einspruch am letzten Tag abzuschicken?

Nein. Der Einspruch muss am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr bei der Behörde eingegangen sein. Der Poststempel reicht nicht. Nutzen Sie Fax, ELSTER oder persönliche Abgabe und lassen Sie den Eingang bestätigen.