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Unterhalt für Kinder und Ehegatten in Österreich berechnen
Die Berechnung des Unterhalts für Kinder und geschiedene Ehegatten in Österreich folgt klaren rechtlichen Richtlinien. Grundlage sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Ehegesetz (EheG), die Exekutionsordnung (EO) und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Dieser Rechner basiert auf der sogenannten "Prozentwertmethode" des OGH und den Regelbedarfssätzen des Österreichischen Instituts für Familienforschung (ÖIF), um einen realistischen Richtwert zu ermitteln.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt wird primär als Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt. Dieser Prozentsatz hängt vom Alter des Kindes ab:
- Für Kinder bis 6 Jahre: 16 %
- Für Kinder von 7 bis 10 Jahren: 18 %
- Für Kinder von 11 bis 15 Jahren: 20 %
- Für Kinder ab 16 Jahren: 22 %
Von diesem Basisprozentsatz werden Abzüge für weitere unterhaltsberechtigte Kinder gemacht, typischerweise 1–2 % pro Kind. Der so ermittelte Prozentsatz wird auf das monatliche Nettoeinkommen angewendet.
Dieser berechnete Betrag wird mit der "Luxusgrenze" (in der Regel das Doppelte des altersabhängigen Regelbedarfs nach ÖIF) verglichen. Der niedrigere Wert ist der Ausgangsbetrag. Entscheidend ist die Prüfung des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Unterhalts mindestens 75 % des allgemeinen Existenzminimums (derzeit ca. 825 €) verbleiben. Der Unterhaltsanspruch wird notfalls auf diese verfügbare Summe begrenzt.
Der geschuldete Barunterhalt muss außerdem den Regelbedarf des Kindes decken. Lebt das Kind im Haushalt des betreuenden Elternteils, wird die staatliche Familienbeihilfe von diesem Regelbedarf abgezogen. Der zu zahlende Unterhalt ist der höhere Wert aus dem (eventuell begrenzten) prozentualen Anspruch und diesem um Familienbeihilfe reduzierten Regelbedarf.
Beispiel: Kindesunterhalt für ein 8-jähriges Kind
Ein Unterhaltspflichtiger hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 €. Für das 8-jährige Kind beträgt der Basisprozentsatz 18 %. Es gibt keine weiteren Kinder, also bleibt der Prozentsatz bei 18 %. 18 % von 3.000 € sind 540 €. Der Regelbedarf liegt bei 396 €, die Luxusgrenze bei 792 €. 540 € liegen unter der Grenze. Das Unterhaltsexistenzminimum des Pflichtigen beträgt 825 €. Ihm stehen nach Abzug von 540 € noch 2.460 € zur Verfügung, die Grenze ist also gewahrt. Da das Kind bei der Mutter lebt, wird der Regelbedarf um die Familienbeihilfe (205,90 €) gemindert: 396 € - 205,90 € = 190,10 €. Der zu zahlende Unterhalt ist der höhere Wert aus 540 € und 190,10 €, also 540 € monatlich.
Ehegattenunterhalt (nachehelicher Unterhalt)
Der Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten wird mit einem Basisprozentsatz von 33 % des Nettoeinkommens angesetzt. Dieser Prozentsatz wird jedoch für jedes unterhaltsberechtigte Kind (inklusive des in der Berechnung berücksichtigten) um etwa 3–4 % reduziert. Von dem so berechneten Bruttobetrag wird das eigene Einkommen des berechtigten Ehegatten abgezogen.
Der Ehegattenunterhalt wird zusätzlich zum Kindesunterhalt berechnet und unterliegt einer weiteren Grenze: Nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt muss dem Pflichtigen sein Unterhaltsexistenzminimum (825 €) verbleiben. Der Ehegattenunterhalt wird also auf den Betrag begrenzt, der nach Sicherung des Kindesunterhalts und des eigenen Existenzminimums noch verfügbar ist.
Wichtige Hinweise und Grenzen der Berechnung
Dieser Rechner dient der ersten Orientierung. Gerichte berücksichtigen im Einzelfall viele weitere Faktoren wie die Dauer der Ehe, die Betreuung von kleinen Kindern durch den Ehegatten, besondere Bedürfnisse, Vermögensverhältnisse und die konkrete Wohnsituation. Bei gleichmäßig geteilter Betreuung der Kinder (Doppelresidenz) wird der Unterhalt anders, oft durch eine Gegenüberstellung der Einkommen beider Eltern, berechnet. Solche komplexen Fälle kann dieser Richtwert-Rechner nicht abbilden.
Welches Dokument sollten Sie vorbereiten?
Um Unterhaltsvereinbarungen rechtssicher festzuhalten, ist eine Scheidungsvereinbarung (item_id 7364) das zentrale Dokument. Darin können Sie die Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts, die Zahlungsweise und weitere Regelungen zum Sorgerecht und Umgang verbindlich vereinbaren. Für reine Obsorge-Fragen eignet sich auch eine Obsorgeerklärung (item_id 7361).