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Verzugszinsen in Österreich berechnen
Wenn eine fällige Zahlung ausbleibt, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen. Die Höhe dieser Zinsen richtet sich in Österreich nach der Art des Geschäfts und danach, ob ein vertraglicher Zinssatz vereinbart wurde. Dieser Rechner hilft Ihnen, die fälligen Verzugszinsen korrekt zu bestimmen.
Gesetzliche Grundlagen
Für Verbrauchergeschäfte gilt der gesetzliche Verzugszins von 4 % pro Jahr gemäß § 1333 ABGB. Bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) regelt § 456 UGB die Verzugszinsen. Hier beträgt der Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Der Basiszinssatz wird halbjährlich am 1. Januar und 1. Juli angepasst. Zudem sieht § 458 UGB für Unternehmergeschäfte eine Pauschale für Betreibungskosten von mindestens 40 € vor.
Wie werden die Verzugszinsen berechnet?
Die Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Verzugstage ermitteln: Zählen Sie die Tage vom ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Stichtag (z.B. heute). Der erste Tag des Verzugs ist der Tag nach dem Fälligkeitsdatum.
- Zinssatz festlegen:
- Verbraucher: 4 % p.a.
- Unternehmer (B2B): Basiszinssatz + 9,2 % p.a.
- Vertraglich: Der individuell vereinbarte Zinssatz.
- Tageszins berechnen: Teilen Sie den Jahreszinssatz durch 365 Tage.
- Zinsbetrag ermitteln: Multiplizieren Sie den Forderungsbetrag mit dem Tageszinssatz und der Anzahl der Verzugstage.
Es werden einfache Zinsen berechnet, Zinseszinsen sind im Regelfall nicht vorgesehen (§ 1000 Abs. 2 ABGB).
Beispiel: Verbrauchergeschäft
Eine Rechnung über 1.500 € wurde am 1. Mai 2026 fällig. Heute ist der 20. Oktober 2026.
Verzugstage: 172 Tage (vom 2. Mai bis 20. Oktober).
Jahreszinssatz: 4 % (0,04).
Tageszinssatz: 0,04 / 365 ≈ 0,000109589.
Verzugszinsen: 1.500 € * 0,000109589 * 172 ≈ 28,27 €.
Gesamtforderung: 1.500 € + 28,27 € = 1.528,27 €.
Beispiel: Unternehmergeschäft (B2B)
Ein Unternehmen hat eine Lieferantenrechnung über 5.000 €, fällig am 15. Februar 2026. Der Basiszinssatz beträgt im 2. Halbjahr 2026 1,5 %. Die Berechnung erfolgt am 20. Oktober 2026.
Verzugstage: 248 Tage (vom 16. Februar bis 20. Oktober).
Jahreszinssatz: 1,5 % + 9,2 % = 10,7 % (0,107).
Tageszinssatz: 0,107 / 365 ≈ 0,00029315.
Verzugszinsen: 5.000 € * 0,00029315 * 248 ≈ 363,51 €.
Gesamtforderung ohne Pauschale: 5.000 € + 363,51 € = 5.363,51 €.
Betreibungskostenpauschale: mindestens 40 €.
Gesamtforderung inkl. Pauschale: 5.403,51 €.
Wann gelten welche Zinssätze?
Die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäft ist entscheidend. Ein Verbrauchergeschäft liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Vertrag zu einem privaten Zweck abschließt. Alle Geschäfte zwischen zwei Unternehmen oder Selbständigen gelten als Unternehmergeschäfte im Sinne des UGB. Hier ist der Zinssatz deutlich höher und variabel, da er vom Basiszinssatz abhängt. Vertragliche Vereinbarungen gehen beiden gesetzlichen Regelungen vor, müssen aber angemessen sein.
Die Betreibungskostenpauschale
Ein wichtiger Unterschied bei Unternehmergeschäften ist der Anspruch auf eine Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Diese beträgt mindestens 40 € und kann unabhängig von den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger Maßnahmen zur Zahlungseintreibung setzt (z.B. das Versenden einer Mahnung). Sie wird zusätzlich zu den Verzugszinsen fällig.
Häufige Anwendungsfälle
- Offene Handwerkerrechnungen: Meist Verbrauchergeschäfte mit 4 % Zinsen.
- B2B-Lieferantenkredite: Unternehmergeschäfte mit dem deutlich höheren Zinssatz nach UGB.
- Mietrückstände: Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, gelten die gesetzlichen Zinsen.
- Dienstleistungsrechnungen an Freiberufler: Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, sind die UGB-Zinsen anwendbar.
Praktische Tipps und nächste Schritte
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie dem Schuldner eine klare und förmliche Zahlungserinnerung oder Mahnung zukommen lassen. In diesem Schreiben sollten Sie den ursprünglichen Forderungsbetrag, die berechneten Verzugszinsen, die eventuelle Betreibungskostenpauschale und eine neue, angemessene Zahlungsfrist angeben. Dieses Dokument dient als wichtige Grundlage für alle weiteren Schritte.
Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder benötigt eine Ratenlösung, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung eine sinnvolle Alternative sein. Darin kann auch festgelegt werden, dass für den Fall weiterer Verzögerungen Verzugszinsen anfallen. Um die Schuld und ihre Bedingungen verbindlich festzuhalten, eignet sich ein Schuldanerkenntnis. Dieses bestätigt die Existenz und Höhe der Schuld und kann die spätere Durchsetzung erleichtern.
Denken Sie daran, dass dieser Rechner eine erste Orientierung bietet. Bei komplexen Sachverhalten, sehr hohen Beträgen oder Streitigkeiten über die Forderungsart sollten Sie stets eine individuelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.