Berechnen Sie Ihren Nettolohn in der Schweiz nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, ALV, BVG, NBU).
Überstunden berechnen: Was ist das und was gilt in der Schweiz?
Wer mehr arbeitet, als im Arbeitsvertrag steht, leistet Überstunden. Das Obligationenrecht regelt in Art. 321c OR, wann diese Stunden zu leisten sind und wie sie abgegolten werden. Davon zu unterscheiden ist die Überzeit: Sie liegt über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes. Diese beträgt nach Art. 9 ArG 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in Industriebetrieben, für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, für alle anderen 50 Stunden. Jede Überzeitstunde ist zugleich eine Überstunde, aber nicht jede Überstunde ist Überzeit.
So wird gerechnet
Arbeitgebende können Überstunden auf zwei Arten abgelten. Entweder mit Freizeit von gleicher Dauer, wenn die Arbeitnehmenden einverstanden sind, oder durch Auszahlung des Normallohns plus einem Zuschlag von mindestens 25 %. Der Zuschlag entfällt nur, wenn schriftlich etwas anderes abgemacht wurde oder ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag es anders regelt.
Der Rechner geht in vier Schritten vor:
- Er bestimmt den Stundenlohn. Bei Monatslohn rechnet er den Jahreslohn (Monatslohn mal 12 oder 13) geteilt durch 52 Wochen und die vertragliche Wochenarbeitszeit. Bei Stundenlohn nimmt er den Ansatz, bei Bedarf mit der Ferienentschädigung.
- Er trennt die Überstunden in solche mit dem vertraglichen Zuschlag und Überzeit mit dem gesetzlichen Zuschlag.
- Er multipliziert alle Stunden mit dem Stundenlohn und addiert die Zuschläge.
- Zum Vergleich zeigt er den Freizeitausgleich 1:1 in Stunden und Arbeitstagen.
Die Überzeit und der Sonderfall Büropersonal
Für Überzeit schreibt Art. 13 ArG einen Zuschlag von 25 % vor. Dieser kann nicht wegbedungen werden. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt er aber nur für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Deshalb fragt der Rechner nach Ihrer Personalkategorie und nach der Überzeit, die Sie in diesem Jahr schon geleistet haben. Die ersten 60 Stunden sind trotzdem Überstunden nach OR und werden mit dem vertraglichen Zuschlag abgegolten.
Ein Beispiel in Worten
Eine Angestellte verdient 6'500 Franken brutto im Monat bei 12 Löhnen und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Der Stundenlohn beträgt rund 35.71 Franken (78'000 geteilt durch 52 mal 42). Sie hat 30 Überstunden geleistet, keine davon ist Überzeit. Der Lohn für diese Stunden beträgt etwa 1'071.43 Franken, der Zuschlag von 25 % rund 267.86 Franken. Insgesamt ergibt das ungefähr 1'339.29 Franken brutto. Alternativ könnte sie 30 Stunden frei nehmen, das sind rund 3,6 Arbeitstage, dann gibt es keinen Zuschlag.
Häufige Fälle
- Zuschlag wegbedungen: Steht im Vertrag schriftlich, dass kein Zuschlag bezahlt wird, erhalten Sie nur den normalen Lohn. Für Überzeit nach Art. 13 ArG gilt das nur eingeschränkt.
- Pauschalabgeltung: Bei Kader und Vorgesetzten sind Überstunden häufig im Lohn enthalten. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Abrede klar ist, und beschränkt sie bei zu hohem Umfang.
- Stundenlohn: Achten Sie darauf, ob die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten ist.
- Kompensation: Der Freizeitausgleich setzt Ihr Einverständnis voraus und muss innert angemessener Frist erfolgen.
- Nachweis: Führen Sie eigene Zeitaufzeichnungen. Wer Überstunden einfordert, muss sie beweisen.
Verjährung und Geltendmachung
Lohnforderungen, auch für Überstunden, verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 OR). Bei laufendem Arbeitsverhältnis wird oft eine frühere Klärung gesucht. Lassen Sie die Stunden am besten laufend von der Arbeitgeberseite bestätigen oder melden Sie sie schriftlich.
Welches Dokument danach?
Wird der Betrag nicht bezahlt, hilft eine Mahnung wegen Lohnrückstand mit Zahlungsfrist. Für die ordentliche Abrechnung dient die Lohnabrechnung, in der die bezahlten Überstunden separat ausgewiesen werden. Wer den Zuschlag künftig klar regeln will, hält ihn im Arbeitsvertrag oder im Arbeitsvertrag im Stundenlohn fest.