Berechnen Sie Ihren Nettolohn in der Schweiz nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, ALV, BVG, NBU).
Ferienanspruch in der Schweiz berechnen
Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz hat Anspruch auf bezahlten Ferien. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt gemäss Obligationenrecht (OR) vier Wochen pro Jahr. Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Viele Arbeitsverträge oder Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen jedoch einen höheren Anspruch vor. Wenn Sie nicht das ganze Jahr durcharbeiten, weil Sie beispielsweise mitten im Jahr eintreten oder austreten, reduziert sich Ihr Anspruch anteilsmässig. Auch längere Abwesenheiten können den Anspruch kürzen.
Wie wird der Ferienanspruch berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Grundanspruch ermitteln: Zuerst wird Ihr vertraglicher Ferienanspruch bei Vollzeit betrachtet. Dieser muss mindestens dem gesetzlichen Minimum entsprechen (20 Tage, bzw. 25 Tage bis zum vollendeten 20. Altersjahr).
- Anteil für die Beschäftigungsdauer: Da Sie vielleicht nicht das ganze Kalenderjahr im Unternehmen sind, wird der Grundanspruch mit dem Anteil der Tage im Arbeitsverhältnis multipliziert. Arbeiten Sie ab dem 1. Juli, stehen Ihnen etwa die Hälfte der Jahresferien zu. Die Berechnung bezieht sich immer auf das Jahr des Eintritts.
- Anpassung für Teilzeit: Ihr Ferienanspruch verringert sich proportional zu Ihrem Beschäftigungsgrad. Bei einem 80%-Pensum erhalten Sie 80% der für Vollzeit berechneten Ferientage.
- Kürzung bei Abwesenheit: Längere, vom Arbeitnehmer verschuldete Abwesenheiten (z.B. unerlaubter Urlaub) kürzen den Anspruch ab dem ersten vollen Monat um ein Zwölftel pro Monat. Unverschuldete Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Militär) führen erst ab einer Dauer von zwei Monaten zu einer Kürzung (Art. 329b OR).
- Abzug bereits bezogener Tage: Von dem so ermittelten Bruttoanspruch werden die Ferientage abgezogen, die Sie bereits genommen oder als Ferienlohn erhalten haben.
- Rundung: Das Ergebnis wird in der Praxis oft zugunsten der Arbeitnehmenden auf ganze Tage aufgerundet.
Beispielrechnung
Anna (geboren 1995) tritt am 1. September 2026 eine neue Stelle mit einem 100%-Pensum an. Ihr Vertrag sieht 25 Ferientage pro Jahr vor. Sie war nicht abwesend und hat noch keine Ferien bezogen.
- Grundanspruch (Vollzeit): 25 Tage (vertraglich mehr als das gesetzliche Minimum von 20 Tagen).
- Anteil Beschäftigungsdauer: Vom 1. September bis 31. Dezember sind es 122 Tage. Das Jahr 2026 hat 365 Tage. Der Anteil ist 122 / 365 = 0,334.
- Anteiliger Anspruch: 25 Tage * 0,334 = 8,35 Tage.
- Da Anna 100% arbeitet, entfällt eine weitere Kürzung.
- Abzug bereits bezogener Tage: 0 Tage.
- Ergebnis: Anna hat für das Jahr 2026 einen Anspruch auf etwa 8,35 Ferientage. In der Praxis wird oft auf 9 Tage aufgerundet.
Häufige Fragen und Besonderheiten
Was passiert bei Austritt? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf den anteiligen Ferienanspruch für die bis dahin geleistete Arbeit. Nicht genommene Ferientage sind in Form von Ferienlohn auszuzahlen.
Dürfen Ferien während der Kündigungsfrist angeordnet werden? Ja, der Arbeitgeber kann Ihnen Ferien während der Kündigungsfrist zuweisen, sofern dies nicht missbräuchlich ist.
Zählen Feiertage als Ferientage? Nein. Feiertage, die in Ihren Ferienblock fallen, werden nicht auf Ihren Ferienanspruch angerechnet. Diese Berechnung kann Feiertage nicht automatisch abziehen, da sie von Ort und Jahr abhängen.
Das passende Dokument erstellen
Um die Ferienregeln in Ihrem Unternehmen klar und verbindlich festzulegen, empfiehlt sich ein Ferienreglement. Dieses Dokument definiert den Anspruch, die Beantragung, die Genehmigung und die Auszahlung von Ferien. Nutzen Sie unsere Vorlage, um ein transparentes Reglement für Ihre Mitarbeitenden zu erstellen.