Rechnet Netto in Brutto und Brutto in Netto um, mit den österreichischen USt-Sätzen 20 %, 13 %, 10 % und 0 %. Für Unternehmer, Selbstständige, Kleinunternehmer und Privatpersonen.
Was ist die Grunderwerbsteuer in Österreich?
Wer in Österreich eine Liegenschaft, ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, zahlt Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG). Dazu kommt die Eintragungsgebühr für das Grundbuch, eine Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG). Beide Abgaben fallen beim Kauf an, aber auch bei Schenkung und Erbschaft, denn eine eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit dem 1. August 2008 nicht mehr. Wer nach dem „Erbschaftssteuerrechner“ sucht, braucht bei Liegenschaften also in der Praxis genau diese beiden Abgaben.
So wird gerechnet
Grunderwerbsteuer
- Kauf: 3,5 % des Kaufpreises (der Gegenleistung).
- Unentgeltlicher Erwerb in der Familie (Schenkung, Übergabe, Erbschaft an nahe Angehörige): Stufentarif vom Grundstückswert: 0,5 % für die ersten 250.000 €, 2 % für die nächsten 150.000 € und 3,5 % für den Rest.
- Sonstiger unentgeltlicher Erwerb: 3,5 % des Grundstückswerts.
Der Grundstückswert wird nach der Grundstückswertverordnung ermittelt, etwa mit dem Grundstückswertrechner des Finanzministeriums oder durch Ihren Notar. Wird nur ein Anteil übertragen, zählt der entsprechende Anteil am Grundstückswert.
Grundbuchseintragungsgebühr
Für die Eintragung des Eigentumsrechts fallen 1,1 % der Bemessungsgrundlage an, also des Kaufpreises oder bei unentgeltlichem Erwerb des Grundstückswerts. Wird ein Kredit mit einem Pfandrecht besichert, kommen 1,2 % des Pfandrechtsbetrags dazu.
Befristete Eigenheim-Befreiung
Seit April 2024 sieht das Wohnbaupaket eine Befreiung von der Eintragungsgebühr vor, wenn ein Eigenheim zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses erworben wird. Sie gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € und ist nach dem derzeitigen Gesetzesstand bis Ende 2026 befristet. Der Rechner berücksichtigt sie, wenn Sie das Feld ankreuzen und das Eintragungsdatum in den Geltungszeitraum fällt. Die Grunderwerbsteuer selbst bleibt davon unberührt.
Beispiel in Worten
Sie kaufen eine Wohnung um 400.000 €. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % und damit 14.000 €. Die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht beträgt 1,1 % und damit 4.400 €. Insgesamt zahlen Sie 18.400 € an Steuer und Gebühren, ohne Notar, Treuhänder und Makler. Handelt es sich um Ihr Eigenheim und liegt die Eintragung im Geltungszeitraum der Befreiung, entfallen die 4.400 €.
Bei einer Schenkung der Hälfte einer Liegenschaft mit Grundstückswert 600.000 € an Ihr Kind ist der Anteil 300.000 € maßgeblich. Der Stufentarif ergibt 1.250 € (0,5 % von 250.000 €) plus 1.000 € (2 % von 50.000 €), also 2.250 €. Die Eintragungsgebühr von 1,1 % macht 3.300 € aus.
Häufige Fälle
- Hauskauf mit Kredit: Zusätzlich fällt die Pfandrechtsgebühr von 1,2 % des Pfandbetrags an, sofern keine Befreiung greift.
- Übergabe an die Kinder: Meist unentgeltlich, daher Stufentarif vom Grundstückswert. Bei einer teilweisen Gegenleistung (z. B. Wohnrecht, Übernahme von Schulden) gelten Sonderregeln, die der Rechner nicht abbildet.
- Erbschaft: Die Abgaben fallen bei der Einverleibung des Eigentums im Grundbuch an; die Verlassenschaft läuft über das Gericht.
- Miteigentum: Wird nur ein Anteil erworben, rechnen Sie mit dem Preis oder dem Wertanteil für diesen Anteil.
Nicht vergessen
Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom Notar oder Rechtsanwalt als Parteienvertreter selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Dazu kommen Kosten der Vertragserrichtung und Treuhandschaft sowie gegebenenfalls die Maklerprovision. Schenkungen sind zusätzlich nach dem Schenkungsmeldegesetz zu melden.
Welches Dokument sollten Sie danach vorbereiten?
Bei einem Kauf brauchen Sie als Nächstes einen schriftlichen Kaufvertrag. Je nach Objekt passt der Kaufvertrag für eine Liegenschaft, für ein Haus oder für eine Eigentumswohnung. Dort tragen Sie den berechneten Kaufpreis ein und regeln, wer die Kosten der Grundbuchseintragung und die Nebenkosten trägt. Ihr Notar oder Rechtsanwalt erstellt daraus die Urkunde, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.