Die Kündigungsfrist in Österreich richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Seit der Angleichung von Arbeitern und Angestellten gilt für beide Gruppen im Grundsatz dasselbe Modell. Kündigt der Arbeitgeber, steigt die Frist von sechs Wochen mit der Dienstzeit bis auf fünf Monate. Kündigt der Arbeitnehmer, beträgt sie in der Regel einen Monat zum Monatsletzten. Kollektivverträge können davon abweichen.
Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist in Österreich?
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit läuft das Dienstverhältnis weiter. Beide Seiten behalten ihre Rechte und Pflichten, also Arbeitsleistung und Entgelt. Die Frist schützt vor einem abrupten Ende und gibt Zeit für Übergabe, Jobsuche oder Nachbesetzung.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- das Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte,
- das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für Arbeiter,
- der jeweils anwendbare Kollektivvertrag und der Dienstvertrag.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Frist und Termin. Die Frist sagt, wie lange die Kündigung vor dem Ende ausgesprochen werden muss. Der Termin sagt, an welchem Tag das Dienstverhältnis enden darf, zum Beispiel zum Quartalsende oder zum Monatsletzten. Eine Kündigung muss beides beachten.
Welche Kündigungsfrist gilt für Angestellte nach dem Angestelltengesetz?
Für die Kündigungsfrist von Angestellten sieht das Angestelltengesetz eine Staffelung vor. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
| Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| in den ersten beiden Dienstjahren | 6 Wochen |
| nach vollendetem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
| nach vollendetem 5. Dienstjahr | 3 Monate |
| nach vollendetem 15. Dienstjahr | 4 Monate |
| nach vollendetem 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Als Kündigungstermin gilt grundsätzlich das Quartalsende. Vertraglich kann stattdessen der 15. oder der Letzte eines Kalendermonats vereinbart werden.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Eigenkündigung?
Kündigt der Angestellte selbst, beträgt die Frist in der Regel einen Monat zum Monatsletzten. Sie wächst also nicht mit der Dienstzeit. Vertraglich kann sie verlängert werden. Die Frist des Arbeitgebers darf aber nicht kürzer sein als die des Arbeitnehmers.
Wie wird die Betriebszugehörigkeit berechnet?
Maßgeblich ist das Eintrittsdatum. Gezählt werden die vollendeten Dienstjahre bis zum Zugang der Kündigung. Unterbrechungen können eine Rolle spielen, wenn sie kurz waren und die Zeiten zusammengerechnet werden. Prüfen Sie diesen Punkt im Einzelfall anhand des Dienstvertrags.
Gilt für Arbeiter dieselbe Kündigungsfrist wie für Angestellte?
Im Grundsatz ja. Früher galt für Arbeiter nach dem ABGB meist eine kurze Frist von 14 Tagen. Diese Sonderregel wurde durch die Angleichung der Kündigungsfristen aufgegeben. Heute verweist das ABGB für die Kündigung durch den Arbeitgeber im Kern auf dieselbe Staffelung wie beim Angestelltengesetz. Aktuelle Details finden Sie im ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Abweichungen sind über den Kollektivvertrag möglich. Das betrifft vor allem Saisonbranchen. Dort können kürzere Fristen oder andere Termine gelten. Wer noch alte Muster mit 14 Tagen verwendet, sollte sie prüfen.
Direkter Vergleich
- Angestellte: Staffelung nach AngG, Eigenkündigung in der Regel ein Monat zum Monatsletzten.
- Arbeiter: nach der Angleichung im Grundsatz dasselbe Modell, Ausnahmen über den Kollektivvertrag.
Wie berechnet man das Ende der Kündigungsfrist?
Entscheidend ist der Zugang der Kündigung. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Schreiben. Sie beginnt, sobald die Kündigung die andere Seite erreicht hat. Bei Übergabe ist das der Übergabetag, bei Post der Tag, an dem das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Bewahren Sie deshalb einen Nachweis auf.
Die Berechnung gelingt in drei Schritten:
- Zugangsdatum und Dienstzeit feststellen.
- Die passende Frist aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Dienstvertrag bestimmen.
- Das Fristende ermitteln und den nächsten zulässigen Termin suchen.
Beispiel: Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Kündigung geht am 10. März zu. Das Dienstverhältnis besteht seit einem Jahr, die Frist beträgt sechs Wochen. Sie endet am 21. April. Gilt das Quartalsende als Termin, endet das Dienstverhältnis am 30. Juni. Ist der Monatsletzte vereinbart, endet es am 30. April.
Beispiel: Eigenkündigung
Die Kündigung des Arbeitnehmers geht am 10. März zu. Die Frist von einem Monat läuft bis 10. April. Der nächste Monatsletzte ist der 30. April, das Dienstverhältnis endet also an diesem Tag.
Für eigene Daten hilft der Rechner Kündigungsfrist berechnen (Arbeitsrecht Österreich). Er zeigt Fristende und Termin anhand Ihrer Angaben.
Gibt es in Österreich einen Kündigungsschutz ab 50?
Einen generellen Kündigungsausschluss ab 50 gibt es nicht. Es gibt aber einen besonderen Schutz im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes. Er greift unter bestimmten Bedingungen, etwa in Betrieben mit Betriebsrat. Dann kann eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Bei älteren Arbeitnehmern werden die Folgen für den Betroffenen besonders gewichtet. Die Kündigungsfrist selbst ändert sich dadurch nicht.
Daneben gibt es Personengruppen mit besonderem Schutz, zum Beispiel Schwangere oder Betriebsratsmitglieder. Ob ein solcher Schutz besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Verlängerte Fristen und Kollektivverträge
Verlängerte Fristen ergeben sich schon aus der Staffelung nach Dienstjahren. Zusätzlich kann der Dienstvertrag längere Fristen vorsehen. Ein Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen für Arbeitnehmer bringen. In Saisonbranchen kann er auch kürzere Fristen zulassen. Lesen Sie daher immer den für Ihre Branche geltenden Kollektivvertrag mit.
Unterscheidet sich die Kündigungsfrist je nach Kündigungspartei?
Ja, bei Angestellten oft. Kündigt der Arbeitgeber, gilt die gestaffelte Frist. Kündigt der Arbeitnehmer, genügt in der Regel ein Monat zum Monatsletzten. Dienstverträge können beide Fristen anheben. Die Arbeitgeberfrist darf dabei aber nicht kürzer sein als die Arbeitnehmerfrist.
Die Formulierung unterscheidet sich je nach Seite. Muster für beide Fälle finden Sie unter Kündigung durch den Dienstnehmer und Kündigung durch den Dienstgeber. Für die Fristberechnung brauchen Sie diese nicht.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Wird die Frist oder der Termin unterschritten, endet das Dienstverhältnis in der Regel nicht früher. Der Arbeitnehmer kann bei zu kurzer Arbeitgeberfrist Entgelt bis zum korrekten Ende verlangen (Kündigungsentschädigung). Auch der Arbeitgeber kann bei zu kurzer Eigenkündigung Schadenersatz fordern. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Nächster Schritt
Halten Sie das Eintrittsdatum, den Dienstvertrag und den Kollektivvertrag bereit. Bestimmen Sie damit Frist und Termin, und rechnen Sie das Fristende vom Zugangsdatum aus. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf ein Zeugnis. Dazu finden Sie Informationen unter Dienstzeugnis: Anspruch, Inhalt und Anforderung.