Die Höhe des Pflichtteils in Österreich beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte ohne Testament gesetzlich erben würde. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und weitere Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er besteht auch dann, wenn ein Testament Sie übergeht.
Was ist der Pflichtteil und wie hoch ist er in Österreich?
Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass. Er schützt nahe Angehörige davor, vollständig leer auszugehen. Die Regeln dazu stehen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere ab § 762.
Die Berechnung folgt einem einfachen Prinzip: Zuerst ermitteln Sie den gesetzlichen Erbteil, den die Person ohne Testament erhielte. Davon steht ihr die Hälfte als Pflichtteil zu. Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil sind also nicht dasselbe. Der Pflichtteil ist immer kleiner und wird nur in Geld geschuldet.
Wenn Sie den Pflichtteil berechnen möchten, brauchen Sie drei Angaben:
- die gesetzliche Erbquote der berechtigten Person,
- den Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden,
- gegebenenfalls Schenkungen zu Lebzeiten, die das Gesetz dem Nachlass hinzurechnen kann.
Rechenbeispiel
Ein Witwer hinterlässt zwei Kinder und einen Reinnachlass von 200.000 Euro. Es handelt sich um ein vereinfachtes Beispiel. Ohne Testament erbt jedes Kind die Hälfte, also 100.000 Euro. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte davon: 50.000 Euro. Welche Schenkungen zählen und wie Sie Vermögenswerte bewerten, richtet sich nach der aktuellen Gesetzesfassung.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruch auf den Pflichtteil haben nach heutiger Rechtslage nur der Ehegatte oder eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen. Wer genau dazugehört, hängt von der familiären Konstellation ab.
- Kinder: Sie sind immer berechtigt, auch bei einem Testament zugunsten Dritter.
- Enkel und weitere Nachkommen: Sie treten an die Stelle eines Elternteils, der vor dem Verstorbenen gestorben ist oder nicht erben kann.
- Ehegatten und eingetragene Partner: Sie sind berechtigt, solange die Ehe oder Partnerschaft bei Tod des Erblassers besteht.
Eltern sind seit der Erbrechtsreform (in Kraft seit 1. Jänner 2017) nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Auch Geschwister, Nichten und Neffen haben keinen Pflichtteilsanspruch. Dasselbe gilt für Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Sie können nur testamentarisch bedacht werden.
Gilt der Pflichtteil auch bei einem Testament?
Ja. Der Pflichtteil begrenzt die Testierfreiheit. Sie können Ihr Vermögen im Testament frei verteilen, aber nahen Angehörigen bleibt der Mindestanspruch. Das gilt auch, wenn das Testament sie ausdrücklich enterbt.
Wichtig ist, was der Pflichtteil nicht ist: Er gibt keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände wie das Haus oder ein Auto. Sie fordern von den Erben einen Geldbetrag. Der Pflichtteil kann aber auch durch eine Zuwendung des Verstorbenen gedeckt sein, etwa durch ein Vermächtnis.
Wie machen Sie den Anspruch geltend?
- Klären Sie, wer Erbe ist und wie hoch der Nachlass ist.
- Fordern Sie die Erben schriftlich zur Auskunft und zur Zahlung Ihres Pflichtteils auf.
- Einigen Sie sich auf Betrag und Zahlungsweise. Gelingt das nicht, bleibt der Weg zu Gericht.
Beachten Sie die Fristen. Der Anspruch wird erst nach einer gesetzlich bestimmten Zeit nach dem Tod fällig und kann verjähren. Die genauen Fristen entnehmen Sie der aktuellen Fassung des ABGB. Notieren Sie sich den Todestag und den Zeitpunkt, zu dem Sie vom Anspruch erfahren haben.
Wann kann der Pflichtteil gekürzt oder versagt werden?
Der Pflichtteil kann nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entzogen oder gemindert werden. Ein bloßer Streit in der Familie reicht nicht aus. Ein Testament allein, das jemanden enterbt, lässt den Pflichtteil ebenfalls nicht entfallen.
- Entzug wegen schwerer Verfehlungen: Das Gesetz nennt etwa schwere Straftaten gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige und grobe Verletzungen familienrechtlicher Pflichten. Die genauen Voraussetzungen prüfen Sie in der geltenden Fassung.
- Minderung: Bestand über längere Zeit kein enges Verhältnis zwischen Verstorbenem und Berechtigtem, sieht das Gesetz unter bestimmten Bedingungen eine Minderung vor.
- Überschuldeter Nachlass: Der Pflichtteil wird vom Reinnachlass berechnet. Übersteigen die Schulden das Vermögen, bleibt rechnerisch nichts übrig.
- Verjährung: Wer den Anspruch zu lange nicht verfolgt, verliert ihn durch Ablauf der gesetzlichen Frist.
Vom Entzug zu unterscheiden ist der Verzicht. Beim Entzug entscheidet der Verstorbene wegen bestimmter Gründe. Beim Verzicht stimmt der Berechtigte selbst zu, meist gegen eine Gegenleistung.
Wie kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Berechtigten. Er wird zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen und ist nur mit Notariatsakt oder gerichtlichem Protokoll wirksam. Ein privatschriftlicher Zettel genügt nicht.
Typische Anlässe sind eine vorweggenommene Erbfolge, etwa wenn ein Kind schon zu Lebzeiten ein Grundstück erhält. Auch bei einer Unternehmensnachfolge kommt ein Verzicht vor: Das Unternehmen soll nicht durch Pflichtteilszahlungen belastet werden.
Vom Pflichtteilsverzicht ist der allgemeine Erbverzicht zu unterscheiden. Er geht weiter und betrifft das Erbrecht insgesamt. Ob und wie weit er auch den Pflichtteil erfasst, hängt vom Wortlaut ab. Inhalt und Formulierung des Verzichts erklärt die Vorlage zum Pflichtteilsverzichtsvertrag. Für den umfassenderen Verzicht gibt es den Erbverzichtsvertrag.
Pflichtteil vs. gesetzliche Erbfolge: Die wichtigsten Unterschiede
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein wirksames Testament existiert. Der Pflichtteil ist dagegen der Mindestanspruch, der auch bei einer Enterbung bleibt. Der entscheidende Unterschied: Wer erbt, wird Eigentümer von Nachlassteilen. Wer nur den Pflichtteil hat, hat eine Geldforderung.
| Merkmal | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Wann gilt er? | Wenn kein Testament vorliegt oder es nicht alles regelt | Auch bei Testament und Enterbung |
| Höhe | Volle gesetzliche Quote | Hälfte der gesetzlichen Quote |
| Rechtsnatur | Eigentum am Nachlass (Miterbe) | Geldanspruch gegen die Erben |
| Berechtigte | Weiterer Verwandtenkreis | Nachkommen, Ehegatte, eingetragener Partner |
In der Praxis hat das Folgen für die Liquidität. Besteht der Nachlass vor allem aus einer Immobilie oder einem Betrieb, müssen die Erben den Pflichtteil in Geld aufbringen. Das kann zu Verkäufen oder Krediten führen. Wer das vermeiden will, kann seine Nachfolge im Einzeltestament bewusst planen und Pflichtteile einkalkulieren.
Nächster Schritt
Prüfen Sie zuerst, ob Sie zum berechtigten Personenkreis gehören und wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre. Als Erblasser halten Sie fest, wie Sie Ihr Vermögen verteilen möchten, und klären, ob ein Pflichtteilsverzicht in Frage kommt. Als Berechtigter notieren Sie sich die Fristen und holen Informationen über den Nachlass ein. Die aktuelle Gesetzesfassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).